8. Juni 2009

Nachträgliche Berichtigung einer Einbringungsbilanz

Folgender Sachverhalt mit daraus resultierender Frage wurde an mich herangetragen:

Es ist eine Sachgründung einer GmbH durch Einbringung eines bereits seit 5 Jahren bestehenden Unternehmens durch den bisherigen Alleineigentümer zum Zweck der Fortführung erfolgt (§ 6a Abs 2 GmbHG).

In der Einbringungsbilanz ist aufgrund eines Vorzeichenfehlers bei einer Position ein unrichtiges (zu hohes) Einbringungskapital ausgewiesen worden. Allerdings bleibt der Buchwert (und selbstverständlich auch der Verkehrswert) nach Korrektur dieses Fehlers jedenfalls positiv.

Unter den (seinerzeit) vorgelegten Urkunden befand sich auch der Einbringungsvertrag und dort als Beilage die unrichtige Einbringungsbilanz. Diese Urkunden wurden naturgemäß mit der Eintragung der GmbH in die Urkundensammlung aufgenommen.

Wie soll ein solcher Fehler beim Firmenbuch berichtigt werden?

Eine Berichtigung offenbarer Schreib- oder Rechenfehler ist nur für die Eintragung im Hauptbuch gesetzlich vorgesehen (§ 26 FBG). Für die Urkundensammlung existiert keine derartige Bestimmung.

Die Offenlegung von Urkunden erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und der Rechtsträger; das Gesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht vorgesehen ist (§ 12 FBG).

Ohne gesetzliche Anordnung in Urkundenform verfasste Wissenserklärungen von Organen der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger sind grundsätzlich nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dagegen sprechen schon rein praktische Überlegungen, weil eine uferlose Einreichung von Urkunden weniger zur Aufklärung des Publikums als zu dessen Verwirrung beitragen.

Im konkreten Fall war die Einbringungsbilanz Grundlage der Eintragung der GmbH (als Sachgründung) im Hauptbuch. Einbringungsbilanzen sind Geschäftseröffnungsbilanzen im Sinne des § 193 UGB. Die Berichtigung oder Änderung von Bilanzen ist vor ihrer Feststellung (Genehmigung) durch das zuständige Organ der Gesellschaft uneingeschränkt möglich, danach wegen allfälliger Rechte der Gesellschafter oder auch Dritter wegen der bindenden Wirkung der Feststellung nur mehr eingeschränkt (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I², Rz 3/232).
Demnach ist also die Berichtigung einer Bilanz nicht nur erlaubt, sondern wegen unzulässiger Bilanzansätze oder aus sonstigen wichtigen Gründen sogar geboten (Reich-Rohrwig aaO, Rz 3/234). Dies setzt aber immer die Befassung des zuständigen Organs der Gesellschaft voraus; bloß einseitige Erklärungen von Organen des Rechtsträgers über die Unrichtigkeit der Einbringungsbilanz wären demnach bloße Wissenserklärungen, die nicht in die Urkundensammlung aufgenommen werden könnten (OGH 6 Ob 227/97 v; 6 Ob 40/01 b).

Für die konkrete Frage bedeutet dies, dass eine „Richtigstellung“ der in der Urkundensammlung aufscheinenden Einbringungsbilanz nur dadurch erreicht werden kann, dass die zuständigen Gesellschaftsorgane tätig werden. Dies setzt aber voraus, dass zunächst einerseits der einbringende Gesellschafter und andererseits der Geschäftsführer der GmbH einen Nachtrag zum Einbringungsvertrag mit der berichtigten Einbringungsbilanz abzuschließen haben werden, der der Generalversammlung zwecks entsprechender Änderung des relevanten Punktes des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtungserklärung vorzulegen ist, die darüber zu beschließen hat.

Diese Änderung des Gesellschaftsvertrages ist mit den erforderlichen Beilagen dann zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Nur bei Einhaltung dieser Vorgangsweise wird im Übrigen gewährleistet, dass die materielle Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes wahrgenommen werden kann und sichergestellt ist. Die Einbringungsbilanz bildete nämlich die Grundlage für die Prüfung, ob im Zuge der Sachgründung dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ausreichend Genüge getan worden ist. Wenn nunmehr auf Grundlage der berichtigten Wertansätze in der Einbringungsbilanz eine Änderung der Errichtungserklärung zum Firmenbuch angemeldet wird, ist diese Überprüfung nochmals vorzunehmen, was unter Umständen zur Wahrnehmung einer bereits zum Zeitpunkt der Gründung vorliegenden Nichtigkeit (Verstoß gegen das Gebot der vollen Kapitalaufbringung) führen könnte.

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