18. Februar 2013

„Rückwirkende“ Bestellung eines Stiftungsprüfers

Mit einem am 5.2.2013 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag beantragt der Vorstand der P** S** Privatstiftung die rückwirkende Bestellung der G** T** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH als Stiftungsprüferin zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2008 bis 2012. Die Antragsteller brachten dazu lediglich vor, dass die Erstbestellung des Stiftungsprüfers für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 erfolgt und nunmehr die Bestellung für die Folgejahre bis einschließlich 2012 notwendig sei.

Dem Antrag beigelegt waren zwei Beschlüsse des Stiftungsvorstandes; im ersten Beschluss, datierend vom 16.7.2008, beschließen die Vorstandsmitglieder einstimmig, die oben genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2008, 2009 und 2010 zu beauftragen. Der zweite Beschluss vom 7.7.2011 ist inhaltlich gleichlautend, bezieht sich allerdings auf die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013.

Der Sachverhalt:

Die P** S** Privatstiftung ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. H* S* und M* S* sind selbständig vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstands, B* S* und K* W* sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstands.

Mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 6.9.2005 wurde die G** T** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH für die Geschäftsjahre 2005 – 2007 zur ersten Stiftungsprüferin bestellt.

Seitdem erfolgte keine gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers mehr.

Die Stiftungsurkunde regelt in § 8:

(1) Als erster Stiftungsprüfer wird von den Stiftern die G** T** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH … vorgeschlagen. Die Bestellung des ersten auch auch späterer Stiftungsprüfer(s) erfolgt durch das zuständige Firmenbuchgericht. Bei der Bestellung späterer Stiftungsprüfer kommt dem Stiftungsvorstand, subsidiär den Organen der Zweitstifterin ein unverbindliches Vorschlagsrecht zu.

(2) Der jeweilige Stiftungsprüfer wird jeweils für drei Geschäftsjahre bestellt.

Die Bestellung der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Stiftungsprüferin erfolgte mit Beschluss vom heutigen Tag, und zwar für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 und für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013. Dieser Bestellung liegen folgende rechtliche Überlegungen zugrunde:

Gem § 20 PSG ist der Stiftungsprüfer vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Zum Stiftungsprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.

Beim Stiftungsprüfer handelt es sich um ein Organ der Stiftung, dessen Aufgabe nicht nur auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt ist. Vielmehr umfassen die Aufgaben eines Stiftungsprüfers ua auch laufende Pflichten bis hin zur Antragstellung auf Abberufung eines Organmitglieds nach § 27 Abs 2 PSG oder auf Einleitung einer Sonderprüfung nach § 31 Abs 1 PSG (Briem, Der Stiftungsprüfer PSR 2012/16).

Ein Stiftungsprüfer kann nicht mit rückwirkender Kraft für die Vergangenheit bzw bereits abgelaufene Prüfperioden bestellt werden. Die Bestellung wirkt nur pro futuro, das Amt kann nur für die Zukunft übernommen und ausgeübt werden.

Dem Stiftungsprüfer kann vom Gericht kein inhaltlicher Arbeitsauftrag erteilt werden, seine Aufgaben folgen unmittelbar aus § 21 Abs 1 PSG. Dabei hat ein Stiftungsprüfer Einzelaufgaben auch für vergangene Geschäftsjahre nachzuholen, insbesondere etwa die Prüfung von Jahresabschlüssen für vergangene Geschäftsjahre, sofern der jeweilige Jahresabschluss bisher noch ungeprüft oder von einem unzuständigen (zB nicht wirksam bestellten) Prüfer geprüft worden ist. Er selbst hat zu prüfen, welche Aufgaben er in der konkreten Stiftung wahrzunehmen hat. Der Prüfer hat sich selbst darum zu kümmern und zu kontrollieren, welche Jahresabschlüsse noch nicht geprüft wurden. Weder das Gericht noch der Vorstand (im Sinne einer Entscheidungsbefugnis) sind dafür zuständig, zumal der Vorstand bzw dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung sind [Résumé-Protokoll des Workshops "Aktuelles zum Stiftungsrecht" in GesRZ 2012, 173 (175); 28 R 40/12a OLG Wien; 28 R 81/12f OLG Wien].

Der vorliegende Antrag auf „rückwirkende“ Bestellung eines Stiftungsprüfers führt also dazu, dass die in den vergangenen Jahren offenkundig unterbliebene Antragstellung der Organe auf gerichtliche Bestellung eines Stiftungsprüfers nur insoweit saniert werden kann, dass pro futuro eine Prüferbestellung vorgenommen wird. Die bestellte Stiftungsprüferin wird daher noch jene Jahresabschlüsse zu prüfen haben, für die noch keine gerichtliche Bestellung vorliegt. Die Prüfungstätigkeit wird v.a. auch dann neuerlich durchzuführen sein, falls die Jahresabschlüsse seit 2008 durch die nunmehr bestellte Prüfungsgesellschaft schon aufgrund der seinerzeitigen „Beauftragung“ durch den Stiftungsvorstand geprüft worden sein sollten.

Im Einklang mit den Regelungen in § 8 der Stiftungsurkunde hatte die gerichtliche Bestellung für zwei Funktionsperioden von jeweils drei Geschäftsjahren zu erfolgen. Die eingeschränkte Antragstellung durch den Stiftungsvorstand (nämlich: Bestellung nur für die Geschäftsjahre 2008 – 2012) schadet nicht, weil das Gericht im Rahmen seiner zwingenden Kompetenz gem § 20 PSG - es sei denn, es besteht ein Aufsichtsrat – für die Bestellung des konkreten Organs der Privatstiftung gemäß den Regelungen der Stiftungsurkunde zu sorgen hat. Der Vorschlag iSd § 8 Abs 1 der Stiftungsurkunde liegt in Form der beiden Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vom 16.7.2008 und 7.7.2011 vor.

An der Eignung der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehen keine Zweifel, zumal sie bereits für die erste Periode als Stiftungsprüferin bestellt war. Sollten mittlerweile Ausschlussgründe iSd § 20 Abs 3 PSG aufgetreten sein, würde die bestellte Prüferin diese anzuzeigen haben.

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