7. September 2010

Ein simples Ersuchen um Einsichtnahme in das Firmenbuch und seine Konsequenzen…

In einem persönlich an mich als Firmenbuchrichter adressierten Brief schreibt Peter R**:

Einmal war das Firmenregister wirklich frei und für jedermann zugänglich. Nunmehr ist das nur mehr scheinbar so und offensichtlich anders geworden:
frei zugänglich ist es nur mehr bis 2005 - bis dorthin sind die Akten-(Buch-) Aufzeichnungen aktualisiert, dann computerisiert. Und ein schriftlicher Auszug für die Zeit nach 2005 (einsehen darf man dem Computer ja nicht!) kostet € 10,--. Kosteneinführung durch’s „Hintertürl“ also und nur mehr Pseudofreiheit!
In meinem Fall (für das, was ich wissen will [wer derzeit bei der I** W** GesmbH Stammkapitalinhaber mit Name und Postanschrift ist?] wären € 10,-- aber wirklich völlig unangemessen!) stehen diese Kosten aber nicht dafür!
Ich ersuche deshalb Sie, mir die gesuchte Auskunft zu geben (Rückporto über € 0,55 ist beiliegend)!


Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Peter R**

Nun schwingt in diesem Schreiben ein Unbehagen oder auch eine Empörung darüber mit, dass über Gebührenfestsetzung bzw. deren Einhebung der Zugang zum Recht beschränkt wird oder werden soll. Ob diese Gefahr auch schon durch Einhebung einer Gebühr von € 10,- für die Erstellung eines Firmenbuchauszuges verwirklicht wird, lasse ich dahingestellt.

Ich möchte hier lediglich aufzeigen, dass ich diese informelle Auskunft in der gewünschten Form gar nicht geben kann:

Gemäß § 9 Abs 1 UGB ist jedermann zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke befugt. Gemäß § 9 Abs 2 UGB können von den Eintragungen im Hauptbuch und den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken Auszüge (Ausdrucke) gefordert werden.
Gemäß § 33 Abs 1 FBG ist die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren; die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren (§ 33 Abs 2 FBG). Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden (§ 33 Abs 2a FBG).

Gemäß TP 10 D III. GGG beträgt die Gerichtsgebühr für Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden, für je 850 angefangene Zeilen € 10,--.
Gemäß Anm. 20 zu TP 10 GGG dürfen Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Die im Schreiben gewünschten Informationen ergeben sich aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs. Um zu diesen Informationen zu gelangen, ist demnach die Einsicht in das Hauptbuch in der in § 33 Abs 1 FBG geregelten Art und Weise zu gewähren. Da dadurch der Gebührenanspruch der Republik gemäß TP 10 entsteht, können weder die Bediensteten der Firmenbuchabteilungen noch der Firmenbuchrichter ohne vorherige Beibringung dieser Gebühr die Informationen weitergeben. Da dadurch die Republik in ihrem Recht auf Erhebung dieser Gerichtsgebühr verkürzt würde, wäre eine derartige Informationsweitergabe durch ein Gerichtsorgan sogar strafrechtlich relevant (§ 302 StGB).

Darüber kann man zwar lamentieren, die richtigen Adressaten dafür wären allerdings der Gesetzgeber und nicht die vollziehenden Organe.

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