Die zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Neufassung eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH enthält zur Generalversammlung folgende Bestimmung:
Die Generalversammlung findet an einem Ort in Österreich statt.
Gemäß § 36 Abs 1 GmbHG hat die Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann der Gesellschaftsvertrag also als Tagungsort einen anderen als den Sitzort bestimmen, allerdings muss dann der Ort selbst festgelegt werden, und zwar so, dass dieser bestimmt oder bestimmbar ist (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 36 Rz 3; Enzinger in Straube, GmbHG § 36 Rn 6).
Die Rechtsprechung lässt - trotz gegenteiliger Lehrmeinungen - die Vereinbarung eines Versammlungsortes im Ausland nicht zu. Wenn nun als Tagungsort jeder Ort in Österreich vorgesehen wird, führt dies im Ergebnis dazu, dass das Einberufungsorgan in der Wahl des Versammlungsortes völlig frei wäre, was § 36 Abs 1 GmbHG aber gerade verhindern will. Wenn nämlich das gesamte Inland als potentieller Tagungsort zur Verfügung steht, ist weder die erforderliche Bestimmtheit noch Bestimmbarkeit gegeben.
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