Punkt XII. einer Stiftungsurkunde sieht als weiteres Stiftungsorgan einen Stiftungsbeirat mit folgender näherer Ausgestaltung vor:
- Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann gleichzeitig Mitglied des Beirates sein, doch müssen stets mindestens zwei Mitglieder des Beirates vorhanden sein, die nicht gleichzeitig dem Stiftungsvorstand angehören. Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei und nicht mehr als sechs Mitgliedern.
- Der Stiftungsbeirat hat den Stiftungsvorstand bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Bestimmung der Begünstigten sowie des Umfanges der Leistungen an diese zu beraten. In der Stiftungszusatzurkunde können weitere Regelungen über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Beirates sowie über die Geschäftsordnung des Beirates vorgesehen werden.
- Der Stiftungsbeirat ist als Stelle im Sinn des § 9 Abs 1 Z 3 PSG berufen, die die Begünstigten festzustellen hat.
- Dem Stiftungsbeirat kommt ein Vorschlagsrecht für die Neu- oder Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern durch das Firmenbuchgericht zu, falls die primär in der Stiftungsurkunde vorgesehene Bestellungskompetenz durch die Stifter, aus welchen Gründen immer, nicht mehr möglich sein sollte.
- Der Beirat kann beschließen, einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.
- Die Festsetzung und Abänderung einer Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung des Beirates.
- Der Stiftungsbeirat kann einen Antrag auf Sonderprüfung oder auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes stellen.
- Ein dem Stiftungsvorstand eingeräumter Änderungsvorbehalt der Stiftungserklärung bedarf zusätzlich zum Beschluss des Stiftungsvorstandes der Zustimmung des Stiftungsbeirates.
- Als Auflösungsgrund der Privatstiftung ist ein einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes vorgesehen, den der Beirat entweder empfohlen oder genehmigt hat.
In der Stiftungsurkunde werden fünf Beiratsmitglieder bestellt, wobei zwei davon gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind.
Zu klären ist demnach die Zulässigkeit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft von Mitgliedern des Stiftungsvorstands im Stiftungsbeirat.
Grundsätzlich sieht das Gesetz für die Besetzung eines weiteren Organs im Sinn des § 14 Abs 2 PSG im Gegensatz zu den Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor.
Ob ein Beirat ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Demnach hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen, darüber hinaus kommen ihm gewisse Zustimmungsrechte in sinngemäßer Anwendung des § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4 - 6 AktG zu. Vergleicht man diesen Kernbereich mit den dem Beirat in der vorliegenden Stiftungsurkunde zugewiesenen Aufgaben, so kommt man zum Schluss, dass es sich bei diesem Beirat um kein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ handelt.
Nach § 23 Abs 2 Satz 1 PSG dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. Diese Gesetzesstelle normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Damit soll die strikte personelle Trennung von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan sichergestellt werden, weil sonst der Aufsichtsrat seine eigene Verwaltung kontrollieren würde und sich niemand selbst kontrollieren soll. In der jüngeren Judikatur wurde daher auch ausdrücklich klargestellt, dass eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ analog zu § 23 Abs 2 Satz 1 PSG nicht zulässig ist (OGH 6 Ob 49/07k).
Im vorliegenden Fall liegt ein diesbezügliches Eintragungshindernis aber nicht vor, weil der Beirat keine dem Aufsichtsrat vergleichbare Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat, sodass mangels gesetzlicher Unvereinbarkeitsregeln auch die hier vorgesehene Doppelmitgliedschaft zulässig ist. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass es dabei zu Konstellationen kommen kann, in denen den "Doppelmitgliedern" im Stiftungsbeirat die Mehrheit zukommt (nämlich bei der Variante "3 Vorstandsmitglieder und 2 Nichtmitglieder").
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