- Eingetragene Einzelunternehmer haben spätestens ab dem 1. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr ihrer Firma den in § 19 Abs 1 Z 1 UGB bezeichneten Rechtsformzusatz, „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“, beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
- Eingetragene Personengesellschaften haben spätestens ab dem 1. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr ihrer Firma die in § 19 Abs 1 Z 2 und 3 UGB bezeichneten Rechtsformzusätze (also „Offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“) beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Eine offene Handelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des UGB am 1.1.2007 den Rechtsformzusatz „OHG“ in ihrer Firma führt, kann diesen beibehalten.
Damit sind Adressat dieser Regelung jedenfalls die früheren Erwerbsgesellschaften „OEG“ und „KEG“, die rechtlich seit 1.1.2007 Offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften sind, sich mit der Firmenwortlautanpassung aber eben bis 1.1.2010 Zeit lassen können/konnten.
Betroffen ist grundsätzlich auch der Firmenwortlaut der „OHG“, die aber – wenn sie will – diesen beibehalten kann (was aber natürlich nichts daran ändert, dass sie rechtlich gesehen eine Offene Gesellschaft ist).
Die „frühere“ KG hat keinen Anpassungsbedarf, da ihr Rechtsformzusatz nach wie vor gleich lautet wie vor dem Inkrafttreten des UGB.
Solche Anmeldungen sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund dieser Anmeldungen vorgenommen werden, sind gemäß § 907 Abs 4 Z 3 UGB von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
Das betrifft aber nur Anmeldungen, die ausschließlich der Anpassung des Rechtsformzusatzes dienen. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so ist für die Eingabe die Eingabengebühr nach Tarifpost 10 Z I lit a GGG und sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 Z I lit b oder c GGG zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Aufnahme des Rechtsformzusatzes in die Firma von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 Z I lit b Z 1 GGG befreit.
Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist es also erforderlich, dass diese Anmeldungen noch heuer beim Firmenbuchgericht einlangen („am 32. Dezember ist es zu spät“).
Was passiert, wenn der Unternehmer dieser Verpflichtung zur Anpassung des Rechtsformzusatzes bis Jahresende 2009 nicht entspricht?
Neben dem Entfall der Gebührenbefreiung werden in diesem Fall ab dem 1. Jänner 2010 bei diesem Rechtsträger keine weiteren Eintragungen in das Firmenbuch vorgenommen („Firmenbuchsperre“ für jede Eintragung gemäß § 907 Abs 4 Z 4 UGB).
Auf solche Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die ausschließlich die Aufnahme der nach den § 19 Abs 1 Z 1 bis 3 UGB vorgeschriebenen Rechtsformzusätze in eine Firma zum Gegenstand haben, ist § 11 FBG anzuwenden.
Das bedeutet, dass die Anmeldung in schriftlicher Form vorzunehmen ist, diese allerdings nicht öffentlich (gerichtlich oder notariell) beglaubigt sein muss. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.
Vereinfachte Anmeldungen gemäß § 11 FBG können in elektronischer Form auch mit dem auf der Website der Justiz ab 1.11.2009 zur Verfügung gestellten Online-Formular erfolgen (§ 8a Abs 1a ERV idF BGBl II Nr. 343/2009). Der Einstieg in dieses Online-Formular erfolgt für vertretungsbefugte Organe der jeweiligen Rechtsträger sowie berufsmäßige Parteienvertreter (Notare, Rechtsanwälte) ausschließlich mittels Bürgerkarte (alles Nähere dazu finden Sie hier).
Diese Möglichkeit der Nutzung des Online-Formulars kann aber nicht für die vereinfachte Anmeldung zur Anpassung des Rechtsformzusatzes genutzt werden, da die dafür erforderlichen Anmeldetatsachen in dieser dortigen Struktur nicht vorgesehen wurden.
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