Die Frage der Vertretung einer GmbH in Kollisionsfällen ist Gegenstand der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 270/07k.
Der Leitsatz daraus lautet wie folgt:
Dem Firmenbuchgericht obliegt die Bestellung eines Kollisions- oder Zustellkurators nur für ein bei ihm anhängiges Verfahren; in den übrigen Fällen kommt die Bestellung sonstiger Kuratoren dem Pflegschaftsgericht (§§ 109, 112 JN) oder den sonst zuständigen Gerichten (§§ 8, 116 ff ZPO) zu.
Wenn im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Gesellschaft und deren Organen eine Kollision auftritt, fehlt dem Firmenbuchgericht für eine Kuratorbestellung die Zuständigkeit. Zuständig ist das Pflegschaftsgericht, wo sich der Sitz der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des sonstigen rechts- oder parteifähigen Gebildes befindet (§ 109 JN).
Die wesentlichen Aussagen des OGH:
Wenngleich nach neuerer Auffassung ein Notgeschäftsführer auch in Kollisionsfällen bestellt werden könne (OGH 6 Ob 53/06x; Pöltner, Notgeschäftsführer 40 ff), sehe die herrschende Auffassung doch im Fall der Kollision die Bestellung eines Kollisionskurators ebenso für zulässig an wie die Bestellung eines Notgeschäftsführers (vgl RIS-Justiz RS0049116; RIS-Justiz RS0059923).
Auch nach der Lehre sei bei Auftreten von Interessenkollisionen wie etwa im Prozess zwischen Gesellschaft und Geschäftsführung in erster Linie an die Bestellung eines Kollisionskurators oder eines Notgeschäftsführers zu denken (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 20 Rz 25 mwN). Die Publizitätsrichtlinie überlasse diese Frage der Regelung durch die Mitgliedstaaten (EuGH vom 16.12.1997, C-104/96, Rabobank gegen Minderhoud; Koppensteiner/Rüffler, aaO § 20 Rz 25 mwN).
Dass sich die Befugnis des Außerstreitgerichts zur Bestellung eines Kurators in einem anhängigen Verfahren nur auf das konkret anhängige Verfahren beziehe, ergebe sich nicht nur aus den einhellig vertretenen Lehrmeinungen, sondern auch zweifelsfrei aus den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 57 f). Demnach erfolge die Abgrenzung der Frage, ob die notwendige Bestellung eines gesetzlichen Vertreters innerhalb des konkreten Außerstreitverfahrens oder in einem gesonderten Verfahren von dem nach § 109 oder § 112 JN zuständigen Gericht vorzunehmen wäre, derart, dass nur die Kollisionskuratel sowie der Zustellkurator im konkreten Verfahren, alle übrigen Kuratoren aber ebenso wie Sachwalter in dem dafür vorgesehenen Pflegschaftsverfahren bestellt werden sollten.
Diese Judikatur bedeutet demnach, dass daneben die Antragslegitimation eines Betroffenen zur Bestellung eines Notgeschäftsführers aufrecht bleibt. Für eine solche
Bestellung ist das Firmenbuchgericht zuständig (§ 15a, 102 GmbHG). Dieses kann daher eine zurück-/abweisende Entscheidung nicht darauf stützen, dass die (vielleicht naheliegendere) Bestellung eines Kollisionskurators in Frage käme.
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