Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung zu 6 Ob 146/06y mit den Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung einer im österreichischen Firmenbuch eingetragenen inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft.
Dabei ist zum Verständnis vorauszuschicken, dass für den Fall der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich durch eine ausländische Gesellschaft immer die ausländische Gesellschaft als solche - ergänzt um die Angaben zur inländischen Zweigniederlassung - in das österreichische Firmenbuch eingetragen wird.
Die Eintragungstatsachen ergeben sich aus einem weitgehenden Verweis auf die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften (vgl § 12 UGB), § 107 GmbHG regelt Näheres für die der österreichischen GmbH entsprechenden ausländischen Rechtsträger, § 254 AktG befasst sich mit den entsprechenden Pendants auf Ebene der Aktiengesellschaften. Immer wieder wird den Firmenbuchgerichten bekannt, dass die ausländische Gesellschaft in den Registern des Heimatstaates (in erster Linie Companies House) als gelöscht aufscheint, ohne dass entsprechende Anmeldungen für die inländische Zweigniederlassung erstattet werden.
In der eingangs genannten Entscheidung wird klargestellt, dass in diesen Fällen amtswegig gelöscht werden kann:
Die Löschung der inländischen Zweigniederlassung einer in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft ist aus Gründen des Freihaltebedürfnisses des Firmenbuches von unrichtigen Eintragungen geboten. Eine solche Löschung hat auf Grundlage des § 10 Abs 2 FBG zu erfolgen, wobei die Löschung selbst immer nur deklarativ wirkt. Die Zweigniederlassung selbst hat keine Rechtspersönlichkeit.
Einer solchen Löschung hat auch keine Liquidation im Sinne des § 113 Abs 2 GmbHG vorauszugehen, weil diese Bestimmung nur die Liquidation der inländischen Zweigniederlassung einer bestehenden ausländischen Gesellschaft regelt.
Schließlich setzt die Löschung der in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft auch nicht das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs. 3 BAO voraus.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen