Ich hatte heute folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Gesellschafter einer GmbH tritt in einem notariellen Abtretungsvertrag einen Teil seines Geschäftsanteils an der GmbH einem Dritten ab, der noch nicht Gesellschafter der GmbH ist. Diese Abtretung wird der Geschäftsführung der GmbH mit der Aufforderung mitgeteilt, für die entsprechende Anmeldung dieses Gesellschafterwechsels im Firmenbuch zu sorgen (§ 26 GmbHG).
Die Geschäftsführung gibt den beiden Vertragsteilen daraufhin bekannt, dass aus ihrer Sicht der Abtretungsvertrag rechtsunwirksam sei, weil im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Zustimmung der Generalversammlung für Veräußerungen von Geschäftsanteilen vorgesehen sei, die die beiden Vertragsteile nicht eingeholt hätten. Die Anmeldung zum Firmenbuch werde daher nicht vorgenommen.
Daraufhin stellten die beiden Parteien des Abtretungsvertrages unter Berufung auf die Bestimmung des § 102 GmbHG beim Firmenbuchgericht den Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Gesellschaft diese Anmeldung vorzunehmen habe. Die Rechtsansicht der GmbH sei nämlich unrichtig, weil die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam zu Stande gekommen sei, die Abtretung der Geschäftsanteile daher ohne Zustimmung der Generalversammlung möglich gewesen und somit rechtswirksam sei.
Der Antrag der beiden Vertragsteile wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Es wurde von den Antragstellern richtig daraufhin gewiesen, dass gemäß § 26 Abs 1 GmbHG dann, wenn der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils nachgewiesen wird, die Geschäftsführer diese Tatsachen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden haben. Abgesehen von einer Schadenersatzverpflichtung gemäß § 26 Abs 2 GmbHG ist eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mit Zwangsstrafen sanktioniert, die sich gegen den oder die Geschäftsführer richten.
Für den Fall, dass sich ein für die Bewirkung der Anmeldung unentbehrlicher Geschäftsführer weigert, die Firmenbuchanmeldung vorzunehmen, wäre allenfalls zu prüfen, inwieweit die Bestellung eines Notgeschäftsführers in Betracht kommt.
Zweck des § 15a GmbHG ist es, die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Wenn aber die Gesellschaft rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig ist, besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 425; Danzl, ecolex 1991, 164; OGH in 6 Ob 10/06y). Es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 15a GmbHG, ein zusätzliches Verfahren zur Klärung von normalerweise im Streitverfahren durchzusetzenden Ansprüchen zu eröffnen. Diese Variante scheidet also im konkreten Fall jedenfalls aus.
Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch ist - entgegen deren Argumentation einer Zuständigkeit des Firmenbuchgerichtes gemäß § 102 GmbHG - im streitigen Verfahren durchzusetzen. Dies geschieht durch Klage auf Bewirkung der Anmeldung, die gegen die Gesellschaft zu richten ist (GesRZ 2006,272; SZ 34/11; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Rz 11 zu § 26).
Es liegt demnach Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges vor; damit verbleibt noch zu untersuchen, inwieweit eine Umdeutung dieses Antrages nach § 40a JN in eine Klage möglich ist. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist nämlich grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln; erste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das angerufene Gericht auch für das richtige Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf den von den Antragstellern angeführten Streitwert scheidet aber eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck aus, sodass letztlich der Antrag zurückzuweisen ist.
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