Im Firmenbuch ist die F** Vermittlungs- und Beratungs GmbH eingetragen. Deren Alleingesellschafterin ist die F** Holding GmbH. Gesellschafter der F** Holding GmbH sind Helmuth G**, Johanna T**, die Z** Holding GmbH und die H** Holding GmbH.
Beide Gesellschaften verfügen über ein voll einbezahltes Stammkapital von € 35.000.
In der außerordentlichen Generalversammlung der F** Vermittlungs- und Beratungs GmbH vom 16.03.2009 wurde die Verschmelzung dieser Gesellschaft als übertragende Gesellschaft (up-stream) auf die F** Holding GmbH als übernehmende Gesellschaft auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 16.03.2009 beschlossen.
Unter Vorlage des Verschmelzungsvertrages und des Generalversammlungsprotokolls der übertragenden Gesellschaft meldeten die Geschäftsführungen der beiden beteiligten Gesellschaften die Eintragung dieser Verschmelzung in das Firmenbuch an. In beiden Anmeldungen wurde erklärt, dass eine ausdrückliche Zustimmung bzw. Genehmigung der Verschmelzung durch die Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht erforderlich sei, da die übernehmende Gesellschaft zu 100 % Gesellschafterin der übertragenden GmbH sei (§ 231 Abs 1 Z 1 AktG).
Die Geschäftsführer erklärten weiters, dass sämtliche Gesellschafter jeweils gemäß § 225 Abs 2 AktG auf eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit der gegenständlichen Verschmelzung verzichtet haben. Die diesbezügliche schriftliche Verzichtserklärung der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft wurde ebenfalls vorgelegt.
Weitere Unterlagen oder Erklärungen liegen dem Firmenbuchgericht nicht vor.
Gemäß § 231 Abs 1 Z 1 AktG ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich, wenn sich wenigstens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.
Die §§ 220a, 220b und 221a Abs 1 - 3 AktG sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zu Hauptversammlung auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten (§ 232 Abs 2 AktG).
Gemäß § 96 Abs 3 GmbHG sind diese Bestimmungen sinngemäß bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.
Gemäß § 97 Abs 1 GmbHG sind unbeschadet von § 100 die gemäß § 221a Abs 2 AktG erforderlichen Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen den Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind nicht erforderlich. Wenn die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 231 Abs 1 auf die Einholung der Zustimmung der Generalversammlung verzichtet, ist für die gemäß § 221a Abs 1 und 2 bei der übernehmenden Gesellschaft erforderliche Offenlegungen der Tag maßgebend, für den die Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft einberufen wird (§ 232 Abs 2 AktG iVm § 96 Abs 3 GmbHG).
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die bloße Tatsache, dass die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist, rechtfertigt die unterlassene Einholung einer Genehmigung der Verschmelzung durch die Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht. Auch wenn die Gesellschafter in der übernehmenden Gesellschaft nicht über die Verschmelzung beschließen, sind sie darüber zu informieren. Die Geschäftsführer haben ihnen unter Einhaltung der nach Maßgabe der Beschlussfassung der übertragenden Gesellschaft ausgelösten 14-tägigen Frist die Unterlagen zu übersenden (Kalss, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung, § 97 GmbHG Rz 5).
Zwar normiert das GmbH-Recht eine ausdrückliche Verzichtsmöglichkeit auf die Zusendung der Unterlagen nicht, allerdings ist diese Zusendungspflicht nicht absolut zwingend, sondern verzichtbar, wobei in solchen Fällen der Verzicht jedes einzelnen Gesellschafters auf Zusendung der Unterlagen erforderlich ist (Kalss aaO, § 97 GmbHG Rz 6). Letzteres erübrigt sich, wenn eine Verzichtserklärung gemäß § 232 Abs 2 AktG vorliegt, zumal dann § 221a AktG nicht anzuwenden ist. Damit ist es für das Unterbleiben der Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft jedenfalls erforderlich, dass die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft vorweg einen Verzicht gemäß § 232 Abs 2 AktG erklären, weil nur dann die Informationsverpflichtung gemäß § 221a und die entsprechenden Offenlegungen (§ 231 Abs 2 AktG) entbehrlich sind. Zwecks Prüfung dieser Voraussetzung ist dem Firmenbuchgericht diese Verzichtserklärung mit der Anmeldung der Verschmelzung vorzulegen.
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