Der Gesellschaftsvertrag einer zur Neueintragung angemeldeten GmbH sieht bezüglich der Vertretungsbefugnis vor, dass die GmbH durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten wird.
In der Anmeldung teilen die beiden bestellten Geschäftsführer mit, dass sie Herrn Mag. N** N** Gesamtprokura für den gesamten Geschäftsbereich erteilt haben mit dem Recht, die Gesellschaft jeweils gemeinsam mit einem Geschäftsführer zu vertreten. Demgemäß wird unter Vorlage der Musterzeichnung des Gesamtprokuristen auch seine Eintragung als Gesamtprokurist im Firmenbuch beantragt.
Derartige Konstellationen sind mir in der Praxis schon einige Male begegnet. Die Eintragung solcher „Gesamtprokuristen“ ist allerdings nicht möglich.
Gemäß § 48 Abs 2 UGB kann die Erteilung der Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen. Eine solche Prokura ist dann Gesamtprokura.
Die Erteilung einer Gesamtprokura iSd § 48 Abs 2 UGB ist aber zwingend an die Voraussetzung "an mehrere Personen" gebunden. Die Erteilung einer Gesamtprokura an eine einzelne Person ist demnach rechtsunwirksam und damit auch nicht eintragungsfähig. Solange nicht alle zur Gesamtvertretung Berufenen bestellt sind, liegt keine wirksame, ausübbare Gesamtprokura vor und ein einzelner bestellter „Gesamtprokurist“ ist nicht eintragungsfähig. Es ist auch nicht möglich, nur einen Gesamtprokuristen mit dem Versprechen zu bestellen, dass ein weiterer in der Zukunft bestellt werden wird. Es genügt auch nicht, im Eintragungsbegehren die Formulierung „gemeinsam mit einem zweiten Gesamtprokuristen vertretungsbefugt“ zu verwenden, ohne dass tatsächlich ein solcher zweiter Gesamtprokurist vorhanden ist (Nachweise bei Strasser in Jabornegg, HGB Kommentar, § 48 Rz 55).
1 Kommentar:
Sehr geehrter Herr Dr. Jennewein,
so stimmt das aber auch nicht. Das Firmenbuchgericht Innsbruck lässt da noch ganz andere Eintragungen zu. So war bei einer GmbH sinngemäß folgendes eingetragen:
Geschäftsführer A vertritt mit einem zweiten Geschäftsführer
Geschäftsführer B vertritt mit einem zweiten Geschäftsführer
Das Problem dabei war, daß Geschäftsführer B mit 25.10.2005 ausgeschieden ist und nur mehr Geschäftsführer A übriggeblieben ist, jedoch unverändert mit der Vertretungsbefugnis mit einem zweiten Geschäftsführer.
Im Zuge einer Geschäftsabwicklung trat ich daher an das Firmenbuchgericht heran, um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. ME wäre hier ein amtswegiges Einschreiten von Nöten gewesen, da die Gesellschaft nicht wirksam vertreten werden konnte. Der Rechtspflegerin war dies aber herzlich egal. Auch meine Fragen nach Bestellung eines (weiteren) Notgeschäftsführeres gem. § 15a GmbHG bzw. eines Kurators blieben unbeantwortet. Die Korrektur der Vertretungsbefugnis auf selbständige Vertretung wurde erst mit Eintragung vom 04.08.2009 (!!)
durchgeführt. Falls Sie Interesse an diesem Fall haben, lasse ich Ihnen gerne die Firmenbuchnummer zukommen.
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