29. Januar 2007

Unternehmensübergang - § 38, 39 UGB

Das UGB regelt den Unternehmensübergang neu. Das bisherige System der §§ 25 bis 28 HGB wird aufgehoben, womit insbesondere das Kriterium 'Firmenfortführung' nicht mehr relevant ist.

Die Neuregelung geht von folgendem Grundsatz aus:

Sofern nichts anderes zwischen den Beteiligten vereinbart ist, führt der Unternehmensübergang dazu, dass der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt.

Für den Anwendungsbereich der Neuregelung der §§ 38 und 39 UGB gilt kurz zusammengefasst Folgendes:

  • Der Unternehmenserwerb muss unter Lebenden in Einzelrechtsnachfolge zwecks Fortführung des Unternehmens erfolgen.
  • Erfasst werden alle Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind, samt allen bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten; bestellte Sicherheiten bleiben aufrecht.
  • Es kommt zum Übergang dieser Rechtsverhältnisse, es sei denn,
    • der Erwerb erfolgt im Rahmen eines Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
    • die Parteien vereinbaren etwas anderes oder
    • es erfolgt ein Widerspruch des Dritten (Vertragspartners) oder des Bestellers einer Sicherheit für ein davon betroffenes Rechtsverhältnis.
  • Das Verfahren zur Erhebung eines solchen Widerspruchs verlangt hohe Aufmerksamkeit der beteiligten Vertragspartner, insbesondere ist auf ordnungsgemäße Verständigung mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht und entsprechender Dokumentation zu achten.

Die Frage der Erwerberhaftung und Nachhaftung des Veräußerers wird in § 39 UGB geregelt. Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind grundsätzlich mit dieser (Nach)Haftung konfrontiert, wobei die Haftung des Veräußerers generell auf innerhalb von fünf Jahren nach Unternehmensübergang fällig werdende Forderungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits begründet waren, begrenzt wird und die Haftung des Erwerbers abbedungen werden kann, wenn entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.

Näheres dazu unter www.iusmaps.at im entsprechenden Map zum UGB.

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