29. Oktober 2012

Einreichung von Urkunden zum Firmenbuch durch Genossenschaften im elektronischen Rechtsverkehr (§ 8a Abs 3 ERV)


In meinem Beitrag vom 7.11.2011 verwies ich auf die sich aus § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I Nr 111/2010 ergebenden Konsequenzen der Verpflichtung von Kredit- und Finanzinstituten zur Einbringung von Eingaben und Original-Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.

Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels stand folgende Regelung in Geltung:

Gemäß § 8a Abs 1 ERV können Eingaben und Beilagen im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat gemäß § 8a Abs 2 ERV so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird.

Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), ist sie gemäß § 8a Abs 3 ERV nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Abs 2). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach § 5 Abs 1 ERV zulässig.

Gemäß § 7 Abs 1 GenG kann bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes bereits in beglaubigter Form erliegen.
Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung genügt (sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt) die Vorlage einer von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes bereits in beglaubigter Form erliegen (§ 7 Abs 2 GenG).

Das hatte zur Folge, dass die Anmeldung auf Eintragung von Satzungsänderungen einer Bankgenossenschaft (einem Kreditinstitut gemäß § 1 BWG) als PDF-Anhang übermittelt werden kann, weil die Anmeldung gemäß § 7 Abs 1 GenG weder der gerichtlichen noch der notariellen Beglaubigung bedarf, sofern die beglaubigten Musterzeichnungen der einschreitenden Organmitglieder bereits Teil der Urkundensammlung sind (§ 8a Abs 3 ERV). Auf jene Urkunden, die gemäß § 12 Abs 1 FBG in die Urkundensammlung aufzunehmen sind (also Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung in das Hauptbuch vorgenommen wird), traf das allerdings nicht zu, weil diese im Original vorzulegen sind. Damit waren solche Beilagen generell unter Beachtung der Formvorschrift des § 8a Abs 2 ERV vorzulegen, also in ein Urkundenarchiv einzustellen und unter Verweis auf diese Einstellung zu übermitteln.

Ich merkte noch an, dass ich über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung gerne diskutieren würde.

In den Folgemonaten wurde zwar nicht mit mir diskutiert, offensichtlich aber mit dem Gesetz(Verordnung)geber.

Mit BGBl. II 141/2012 wurde die ERV geändert und nach dem § 8a Abs. 3 letzter Satz folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG).“

Im Gesamtkontext heißt das nun, dass gem § 8a Abs 3 ERV sowohl die Anmeldung einer Kreditgenossenschaft als auch die mit der Anmeldung iSd § 7 Abs 2 GenG vorzulegenden Urkunden als PDF-Anhang übermittelt werden können.

Ich habe diese Änderung, die mit 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist (§ 11 Abs 1i ERV), bis dato übersehen. Auf zwischenzeitliche (nach dem 1.5.2012) ergangene Verbesserungsaufträge haben die betroffenen Kreditgenossenschaften immer im Sinn meiner eingangs geschilderten Argumentation reagiert und die entsprechenden Urkunden (im Regelfall: Generalversammlungsprotokoll; Neufassung des Genossenschaftsvertrages) in Papierform vorgelegt, ohne auf die geänderten Bestimmungen der ERV hinzuweisen. Erst vor kurzem wurde in einer Entgegnung auf eine Zwischenerledigung auf den neu gefassten § 8a Abs 3 ERV aufmerksam gemacht.

Kreditgenossenschaften können damit im Ergebnis sämtliche Unterlagen als PDF-Anhang im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln, solange die öffentlich beglaubigten Musterzeichnungen der Organe bereits vorliegen. Lediglich diese Musterzeichnungen sind nach wie vor im Wege des § 8a Abs 2 ERV bzw in Papierform zu übermitteln.

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