30. Januar 2010

Anpassung der Umsatzerlösgrenzen in § 189 UGB durch RÄG 2010

§ 189 UGB legt fest, welche Unternehmer nach den Bestimmungen des Dritten Buches buchführungspflichtig sind.

Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 140/2009, wurden die maßgeblichen Größenkriterien geändert.

Der Pflicht zur Rechnungslegung nach dem UGB unterliegen daher:
  • Nach wie vor unabhängig von Größenkriterien:
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (womit praktisch im Wesentlichen die GmbH & Co KG erfasst wird). Auf sie finden die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buches unabhängig von ihrer Größe Anwendung.
  • Abhängig von Größenkriterien:
Alle anderen Unternehmer, die unter den Voraussetzungen des Abs 2 mehr als € 700.000,-- Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

Damit ist also seit Inkrafttreten des RÄG 2010 per 1.1.2010 das Überschreiten von € 700.000,-- Umsatzerlösen im Geschäftsjahr nach Maßgabe des Abs 2 für die Bilanzierungspflicht eines Unternehmers maßgeblich.

Nach wie vor gilt, dass die Bilanzierungspflicht erst bei Überschreiten des Schwellenwertes in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entsteht (§ 189 Abs 2 Z 1 UGB); ebenfalls bleibt die Bezugnahme auf das „zweitfolgende“ Geschäftsjahr aufrecht, womit dem Unternehmer ein „Pufferjahr“ zur Verfügung steht.

Die Regelung in § 189 Abs 2 Z 2 UGB wurde ebenfalls geändert; entscheidend ist jetzt nicht mehr die Überschreitung des Schwellenwertes um mindestens die Hälfte, sondern „um mindestens € 300.000“.

Damit tritt nunmehr bei einem einmaligen Überschreiten von € 1,000.000,-- Umsatzerlösen ohne Pufferjahr die Rechnungslegungspflicht ab dem Folgejahr ein; dies war nach bisherigem Recht bereits ab einem Überschreiten von € 600.000 der Fall.

Die Übergangsbestimmung findet sich in § 906 Abs 20 UGB (idF RÄG 2010); demnach sind die neuen Umsatzerlösgrenzen (€ 700.000 bzw. € 1,000.000) auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Zu beachten ist, dass für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Abs 1 Z 2 die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume nach § 189 Abs 2 anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt liegen.

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