4. Februar 2009

OLG Innsbruck zur Verpflichtung der Anmeldung von Veränderungen im Stand der Gesellschafter

In meinem Beitrag vom 15.12.2008 habe ich über meine abweisende Entscheidung bezüglich mehrerer Anträge auf Eintragung von Veränderungen im Stand der Gesellschafter berichtet.

Ich habe in diesem Beschluss die Ansicht vertreten, dass bloße Änderungen der Stammeinlagen von Gesellschaftern einer GmbH, die im Zuge von Abtretungsvorgängen innerhalb des geschlossenen Gesellschafterkreises vorgenommen werden und zu keinen Änderungen im Stammkapital und im Gesellschafterstand führen, keine anmeldungspflichtigen "Zwischenübergänge" seien, weil damit im Ergebnis für den erforderlichen Zeitraum des firmenbuchgerichtlichen Vollzuges dieser nur im Tagesabstand durchführbaren Eintragungen ein der wahren Rechtslage widersprechender Firmenbuchstand hergestellt würde, was dem Regelungsgehalt des § 26 Abs 1 GmbHG nicht unterstellt werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat die anmeldende Gesellschaft (auch auf mein Drängen hin) Rekurs erhoben, dem das OLG Innsbruck mit Beschluss vom 14.01.2009, 3 R 4/09 a, Folge gab; im Folgenden die wesentlichen Teile der Begründung:

Seit der Einführung des Firmenbuchs ergibt sich insbesondere aus den Regeln der §§ 1 Abs 2, 31, 33 Abs 4 FBG, dass der Gesetzgeber eine lückenlose Dokumentation der anmeldungspflichtigen Daten anstrebt: Ansonsten wäre es nicht möglich, dass auch gelöschte Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs weiter abfragbar bleiben müssen. Daraus wird abgeleitet, dass jede anmeldungspflichtige Änderung auch als Zwischeneintragung in das Firmenbuch einzutragen ist (6 Ob 156/06v, 6 Ob 235/03g, OLG Wien 6 R 99/94). Das Erfordernis der Lückenlosigkeit der Dokumentation wird auch für mehrmalige, aber gleichzeitig erfolgende Übertragungen desselben Geschäftsanteils vertreten.

Folgt man diesem seit Einführung des Firmenbuchs mehrfach judizierten und auch für mehrfache gleichzeitige Geschäftsanteilsübertragungen vertretenen Grundsatz der Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation und geht man von der Eintragungsfähigkeit aller einzelnen begehrten Geschäftsanteils- und Stammeinlagenübertragungen als Zwischeneintragungen aus, kann der Rekurssenat die Auffassung des Erstgerichts, die Zwischeneintragungen seien hier mangels Dokumentationsbedürfnisses entbehrlich, nicht teilen.

Dem Firmenbuchgericht wurde daher die neuerliche Entscheidung über das Eintragungsgesuch unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund aufgetragen.
An diese Rechtsansicht bin ich naturgemäß gebunden, sie überzeugt mich abgesehen davon aber auch inhaltlich, sodass ich die im einleitend genannten Beitrag geäußerte Meinung auch nicht mehr aufrecht erhalte. In diesem Zusammenhang möchte ich auch nicht unerwähnt lassen, dass damit die Kommentierung des genannten Beitrags von Günter Santner (Rechtspfleger des Firmenbuchgerichtes Innsbruck) zutreffend ist, was gleichzeitig ein Hinweis darauf sein sollte, die Möglichkeit der Diskussion und Kommentierung zu meinen Beiträgen gezielt zu nutzen, zumal ich dieses BLOG auch als Forum für einen fachlichen Austausch ansehe.

Den vollen Wortlaut der Entscheidung des OLG Innsbruck, 3 R 4/09a, werde ich auf www.iusmaps.at in Kürze in der Map zu § 26 GmbHG veröffentlichen.