10. Februar 2007

Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters - § 160 UGB

Der aus der Gesellschaft ausscheidende Gesellschafter haftet für die bis dorthin entstandenen Verbindlichkeiten, soweit sie innerhalb einer 5-Jahres-Frist nach dem Ausscheiden fällig sind. Die daraus entstehenden Ansprüche verjähren generell in drei Jahren. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet also jetzt maximal bis zu 8 Jahre nach der Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch. Das Nachhaftungsmodell des § 160 UGB ist damit in den Grundzügen gleich geregelt wie die Haftung des Unternehmensveräußerers nach § 39 UGB.
Dem Gläubiger als Dritten steht bei Ausscheiden des Gesellschafters natürlich kein Widerspruchsrecht zu; sein Rechtsverhältnis mit der Personengesellschaft bleibt ja unabhängig vom Ausscheiden des Gesellschafters aufrecht. Für seine nach Ablauf von 5 Jahren ab Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werdenden Verbindlichkeiten steht dem Gläubiger aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Ausscheidenden ein Sicherstellungsanspruch zu (etwa wenn das Einbringlichkeitsrisiko durch das Ausscheiden erheblich erhöht wird). Vom Ausscheiden und sein diesbezügliches Recht auf Sicherstellung muss daher der jeweilige Gläubiger auch individuell verständigt werden.

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