14. Februar 2007

Gewinnausschüttung in KG - § 168 UGB

§ 168 UGB regelt den Gewinnausschüttungsanspruch des Kommanditisten. Gleichzeitig wird durch Verweis auf § 122 UGB klargestellt, dass diesbezüglich Komplementär und Kommanditist gleich behandelt werden.
Neben den Tatbeständen des § 122 UGB kann der Kommanditist darüber hinaus die Auszahlung eines Gewinns dann nicht verlangen, soweit er seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat oder wenn und soweit der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung oder die Gewinnentnahme gemindert oder sogar passiv würde.
Wie schon bisher ist aber ein Kommanditist nicht verpflichtet, einen einmal bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

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