13. Februar 2007

Gewinn-/Verlustzuweisung in KG - § 167 UGB

Es gelten dieselben Grundsätze wie in der OG (§ 121 UGB). So wie bei der OG der reine - nicht am Kapital beteiligte - Arbeitsgesellschafter einen Anspruch auf Vorwegzuweisung eines angemessenen Gewinnanteils hat, gebührt dieser Anspruch in der KG dem Komplementär für die Übernahme des Haftungsrisikos. Aber auch hier gehen gesellschaftsvertragliche Regelungen vor, § 167 UGB ist also dispositiv.
Im Übrigen werden auch in der KG die Gesellschafter - Komplementäre und Kommanditisten - nach dem Prinzip der festen Kapitalkonten behandelt, § 167 UGB verweist auf § 121 UGB.

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