6. Februar 2007

Stimmrecht, Gewinn und Verlust in der OG

Das Stimmrecht in der OG bestimmt sich - sofern keine andere gesellschaftsvertragliche Vereinbarung getroffen wurde - nach dem Beteiligungsverhältnis; wenn aber Arbeitsgesellschafter beteiligt sind, ist im Zweifelsfalle die Mehrheit nach Köpfen zu bestimmen, da ja die Arbeitsgesellschafter grundsätzlich keine Kapitalbeteiligung erwerben.
Das Beteiligungsverhältnis ist auch für die Gewinn- und Verlustberechnung entscheidend; auch hier wird für die Arbeitsgesellschafter vorgesorgt, denen für den Fall, dass sie keine Beteiligung an der Gesellschaft halten, ein angemessener Betrag des Jahresgewinns vorweg zuzuweisen ist.
Ersatzlos beseitigt wurde im UGB das bisherige gewinnunabhängige Kapitalentnahmerecht von 4%. Das Recht auf Gewinnentnahme steht dem Gesellschafter dann zu, wenn die Entnahme nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter keinen gegenteiligen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst haben und der Gesellschafter seine Einlageverpflichtung erfüllt hat.

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