7. Februar 2007

Entstehung der Gesellschaft - § 123 UGB

Die OHG und KG des HGB, die ein vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe iSd § 1 Abs 2 HGB ausübten, entstanden bereits mit Aufnahme dieser Tätigkeit; die Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch hatte lediglich deklarative Wirkung. Demgegenüber entstanden sowohl die ein gewerbliches Unternehmen iSd § 2 HGB betreibenden OHG und KG als auch die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) mit der Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Wirkung).
§ 123 Abs 1 UGB schreibt nun für beide eingetragenen Personengesellschaften die konstitutive Wirkung der Eintragung in das Firmenbuch fest. Die OG und KG entstehen also erst mit der Registrierung im Firmenbuch.

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