12. Februar 2007

Kommanditgesellschaft - §§ 161 ff UGB

Auch die Kommanditgesellschaft wird jenen Tätigkeitsbereichen geöffnet, die der Offenen Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Damit ist die KG eine taugliche Rechtsform für jeden erlaubten Unternehmensgegenstand; wie mit der OG kann auch mit der KG eine nichtunternehmerische Tätigkeit entfaltet werden.
Wie bisher finden auf die KG - soweit nichts anderes bestimmt wird - die Bestimmungen über die OG Anwendung.
Die Regelungen des UGB zur KG finden Sie unter www.iusmaps.at an der entsprechenden Stelle unter den Maps zum UGB.

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