6. März 2007

§ 1335 ABGB und Entgeltlichkeitsprinzip

Zinsen aus Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften können das Kapital auch ohne gerichtliche Einmahnung übersteigen. Diese Regelung in § 353 UGB war bereits bisher geltendes Recht und wurde nun ebenfalls systematisch richtig im UGB geregelt (im Gegensatz dazu ist das im bürgerlichen Recht gemäß § 1335 ABGB nicht möglich).
§ 354 UGB erstreckt das Entgeltlichkeitsprinzip auf alle unternehmensbezogenen Geschäfte. Demnach gilt für alle diese Geschäfte dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und Unentgeltlichkeit nicht vereinbart ist. Niemand kann also erwarten, dass in einer geschäftlichen Verbindung davon auszugehen ist, der Unternehmer werde "gratis" tätig werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch umgekehrt: Auch ein Unternehmer kann nicht davon ausgehen, dass ein Nichtunternehmer ihm gegenüber unentgeltlich Leistungen erbringt.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Lieber Herr Dr.!

Ich lese interessiert ihren Blog und bin über die Änderung zu § 353 UGB gestolpert, der eben besagt, dass § 1335 ABGB auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden ist.

Rein Interessehalber - warum ist dem so?

Danke schon im Voraus für Ihre Antwort!

Herzlichste Grüße,
Sonja Linz

Unknown hat gesagt…

Liebe Frau Linz,
ich freue mich, dass Sie meinen Blog lesen und beantworte gerne Ihre Frage.
Gem § 1335 ABGB erlischt das Recht des Gläubigers, vom Kapital Zinsen zu fordern, sobald er die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld hat steigen lassen. Erst wenn Zinsen gerichtlich eingemahnt, also klagsweise geltend gemacht werden, können vom Tag der Streitanhängigkeit wieder Zinsen begehrt werden.
§ 1335 ABGB soll den Nicht-Unternehmer, also den Verbraucher (Konsument), vor übermäßig anwachsenden Zinsen schützen.
Demgegenüber kommt ein solcher Schutz einem Unternehmer nicht zu, weil diesem erhöhte Sorgfalt und Kenntnisse zugemutet werden, weil also unternehmerisches Tun "gefährlich" ist. Außerdem bestehen diesbezüglich europarechtliche Vorgaben in Form der Zahlungsverzugs-Richtlinie, die sicherstellen will, dass fällige Forderungen auch bezahlt werden. Wenn eine nationale Regelung also Zahlungsverzögerungen insoweit "belohnt", als der Zinsenlauf bei Erreichen des aushaftenden Kapitalbetrages gestoppt wird, würde das diese Intention konterkarieren. Diese Richtlinie hat aber ausdrücklich unternehmerische Geschäfte im Auge, sodass die Besserstellung von Konsumenten in § 1335 ABGB damit nicht kollidiert.

§ 353 UGB bedeutet im Ergebnis, dass § 1335 ABGB immer dann nicht anzuwenden ist, wenn es sich auf Seiten des Schuldners um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt. In diesem Fall können das Kapital übersteigende Zinsen begehrt werden. Liegt dagegen auf Seite des Schuldners kein unternehmensbezogenes Geschäft vor, bleibt § 1335 ABGB anwendbar (Schauer in Krejci, RK UGB § 353 Rz 3; Schuhmacher in Straube UGB § 353 Rz 2).

Ich hoffe, das ist verständlich und beantwortet Ihre Frage.

Herzliche Grüße
Klaus Jennewein