13. März 2007

Gutgläubiger Eigentumserwerb - § 367 ABGB

Die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb sind nunmehr im ABGB zusammengefasst; die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 367 ABGB und 366 HGB sind obsolet.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz sind jetzt einheitlich
  • der Erwerb einer Sache in einer öffentlichen Versteigerung gegen Entgelt
  • von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
  • vom Vertrauensmann des Eigentümers
Die Redlichkeit des Erwerbers ist schon bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Auch aus diesem Grund sind daher betriebsuntypische oder betriebsfremde Geschäfte eines Unternehmers nicht vom entsprechenden Vertrauenstatbestand umfasst.
Diese Grundsätze gelten gemäß § 456 ABGB auch für den gutgläubigen Pfanderwerb.

Keine Kommentare: