16. März 2007

Mängelrüge - § 377 UGB

Im Bereich der Mängelrüge führt das UGB zu folgenden Änderungen:
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kauf-, Tausch- und Werkvertrag
  • Erhebung der Rüge in angemessener Frist (im Gegensatz zu "unverzüglich" nach HGB); die Materialien sprechen hier von 14 Tagen
  • Verlust der Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens und der Irrtumsanfechtung bei Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge; Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aber unberührt
  • Mängelrüge "reist" auf Risiko des Verkäufers
  • Ansprüche bleiben bei vorsätzlichem/grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers trotz unterlassener Rüge bestehen

Keine Kommentare: