- Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kauf-, Tausch- und Werkvertrag
- Erhebung der Rüge in angemessener Frist (im Gegensatz zu "unverzüglich" nach HGB); die Materialien sprechen hier von 14 Tagen
- Verlust der Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens und der Irrtumsanfechtung bei Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge; Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aber unberührt
- Mängelrüge "reist" auf Risiko des Verkäufers
- Ansprüche bleiben bei vorsätzlichem/grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers trotz unterlassener Rüge bestehen
16. März 2007
Mängelrüge - § 377 UGB
Im Bereich der Mängelrüge führt das UGB zu folgenden Änderungen:
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