12. März 2007

Entfall der §§ 358 - 362 HGB

Die - teilweise anachronistischen - Bestimmungen der §§ 358 bis 362 HGB finden sich im UGB nicht mehr.
Die Regelungen zur "gewöhnlichen Geschäftszeit" des § 358 und zur Auslegung der Begriffe "Frühjahr", "Herbst" und "acht Tage" in § 359 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Bestimmung des § 360 zur Leistung in mittlerer Art und Güte bei der Gattungsschuld wurde ins bürgerliche Recht transferiert (der neue § 905b ABGB), die EVHGB-Regelung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld im Inland ist jetzt in § 905a ABGB normiert.
Der bisherige § 361 HGB (Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts) stimmt mit § 905 ABGB überein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entfall von § 362 Abs 1 HGB, wonach nunmehr im Schweigen des Geschäftspartners grundsätzlich nicht mehr die Zustimmung zu einem Vertragsabschluss zu sehen ist.

Keine Kommentare: