Liebe Nutzer von iusmaps.blogspot.com!
Die Verwirklichung der von mir schon mehrfach angekündigten Website steht unmittelbar bevor. In Kürze werde ich mit www.iusmaps.at online gehen. Sie werden also die Inhalte dieses Blogs in einer viel ausführlicheren und verbesserten Form auf meiner neuen Site finden. Diesen Blog möchte ich aber unabhängig davon als Diskussionsplattform weiterführen.
Sobald iusmaps.at verfügbar ist, werde ich hier darauf hinweisen.
12. Februar 2008
3. April 2007
Unternehmerbegriff des § 1 UGB
Ich habe zum Unternehmensbegriff des § 1 UGB eine detailliertere Ausarbeitung vorgenommen. Sie finden diese IUSMAP im Link "Unternehmensbegriff" unter den Maps des 1. Buches zum UGB.
24. März 2007
Ein erstes Zwischenergebnis
Ich habe in den letzten Wochen zu den einzelnen Bestimmungen des UGB kurze Zusammenfassungen gepostet, die im Archiv nachzulesen sind (siehe Blog-Archiv). Damit hat meine Präsentation des neuen österreichischen Unternehmensrechts vorerst seinen Abschluss gefunden.
Nochmals verweise ich auf die einzelnen MAPs zu den 4 Büchern des UGB, die Sie durch einen Mausklick auf das jeweilige Thema aufrufen können. Besuchen Sie dazu meine Site unter http://iusmaps.at.
Nochmals verweise ich auf die einzelnen MAPs zu den 4 Büchern des UGB, die Sie durch einen Mausklick auf das jeweilige Thema aufrufen können. Besuchen Sie dazu meine Site unter http://iusmaps.at.
16. März 2007
Mängelrüge - § 377 UGB
Im Bereich der Mängelrüge führt das UGB zu folgenden Änderungen:
- Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kauf-, Tausch- und Werkvertrag
- Erhebung der Rüge in angemessener Frist (im Gegensatz zu "unverzüglich" nach HGB); die Materialien sprechen hier von 14 Tagen
- Verlust der Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens und der Irrtumsanfechtung bei Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge; Ersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aber unberührt
- Mängelrüge "reist" auf Risiko des Verkäufers
- Ansprüche bleiben bei vorsätzlichem/grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers trotz unterlassener Rüge bestehen
13. März 2007
Gutgläubiger Eigentumserwerb - § 367 ABGB
Die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb sind nunmehr im ABGB zusammengefasst; die unterschiedlichen Tatbestände der §§ 367 ABGB und 366 HGB sind obsolet.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz sind jetzt einheitlich
Diese Grundsätze gelten gemäß § 456 ABGB auch für den gutgläubigen Pfanderwerb.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz sind jetzt einheitlich
- der Erwerb einer Sache in einer öffentlichen Versteigerung gegen Entgelt
- von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
- vom Vertrauensmann des Eigentümers
Diese Grundsätze gelten gemäß § 456 ABGB auch für den gutgläubigen Pfanderwerb.
12. März 2007
Entfall der §§ 358 - 362 HGB
Die - teilweise anachronistischen - Bestimmungen der §§ 358 bis 362 HGB finden sich im UGB nicht mehr.
Die Regelungen zur "gewöhnlichen Geschäftszeit" des § 358 und zur Auslegung der Begriffe "Frühjahr", "Herbst" und "acht Tage" in § 359 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Bestimmung des § 360 zur Leistung in mittlerer Art und Güte bei der Gattungsschuld wurde ins bürgerliche Recht transferiert (der neue § 905b ABGB), die EVHGB-Regelung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld im Inland ist jetzt in § 905a ABGB normiert.
Der bisherige § 361 HGB (Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts) stimmt mit § 905 ABGB überein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entfall von § 362 Abs 1 HGB, wonach nunmehr im Schweigen des Geschäftspartners grundsätzlich nicht mehr die Zustimmung zu einem Vertragsabschluss zu sehen ist.
Die Regelungen zur "gewöhnlichen Geschäftszeit" des § 358 und zur Auslegung der Begriffe "Frühjahr", "Herbst" und "acht Tage" in § 359 wurden ersatzlos gestrichen.
Die Bestimmung des § 360 zur Leistung in mittlerer Art und Güte bei der Gattungsschuld wurde ins bürgerliche Recht transferiert (der neue § 905b ABGB), die EVHGB-Regelung zur Zahlung einer Fremdwährungsschuld im Inland ist jetzt in § 905a ABGB normiert.
Der bisherige § 361 HGB (Maßgeblichkeit des Erfüllungsorts) stimmt mit § 905 ABGB überein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Entfall von § 362 Abs 1 HGB, wonach nunmehr im Schweigen des Geschäftspartners grundsätzlich nicht mehr die Zustimmung zu einem Vertragsabschluss zu sehen ist.
11. März 2007
Kontokorrent - § 355 UGB
Die Neuregelung des Kontokorrentrechts orientiert sich an der Ansicht eines "abgeschwächt abstrakten Schuldanerkenntnisses", das neben den kausalen Saldo tritt. Der Gläubiger kann also den abstrakten Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis geltend machen, der Schuldner kann aber - unter Berufung auf die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen - einwenden, dass der Gläubiger ungerechtfertigt bereichert wäre.
Die Sicherheiten bleiben so weit bestehen, als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs 1 UGB).
Die Sicherheiten bleiben so weit bestehen, als sie im kausalen Saldo enthalten sind (§ 356 Abs 1 UGB).
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