3. Juni 2011

Importverschmelzung einer spanischen S.L. auf eine österreichische GmbH (§ 15 EU-VerschG)

Anknüpfend an meinen Beitrag vom 11.2.2011 bezüglich des Veröffentlichungshinweises der Einreichung des Verschmelzungsplans kann ich mitteilen, dass jetzt die Rechtmäßigkeitsbescheinigung der spanischen Registerbehörde von der Antragstellerin vorgelegt wurde. Damit ist das Eintragungsverfahren durch das österreichische Firmenbuchgericht fortzusetzen.

Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck registrierte G* P* GmbH mit dem Sitz in F* ist Alleingesellschafterin der im Handelsregister Barcelona eingetragenen X* Research S.L. mit dem Sitz in Barcelona.
Gemäß dem von den Geschäftsführern der Gesellschaften in Notariatsaktsform erstellten Verschmelzungsplan wird die spanische S.L. auf deren österreichische Alleingesellschafterin grenzüberschreitend verschmolzen.

Die Gesellschafter der übernehmenden G* P* GmbH haben in der Generalversammlung vom 22.9.2010 die grenzüberschreitende Verschmelzung auf Grundlage des genehmigten Verschmelzungsplans sowie der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2009 einstimmig beschlossen. In dieser Generalversammlung haben die Gesellschafter gemäß § 232 Abs 2 AktG auf die Einhaltung aller für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung in § 221a Abs 1 - 3 AktG bestimmten Förmlichkeiten verzichtet.

Wie ich bereits berichtet habe, wurde der Entwurf des Verschmelzungsplans am 16.7.2010 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingereicht und der entsprechende Hinweis im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 21.7.2010 veröffentlicht. Dass diese Veröffentlichung ausreichend war, habe ich im genannten Beitrag vom 11.2.2011 schon ausgeführt.

Die Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Registro Mercantil de Barcelona wurde in der spanischen Originalfassung samt beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Sie hat folgenden Inhalt:

Der unterzeichnete Registerführer des Handelsregisters Barcelona und seiner Provinz bescheinigt:
Die Durchführung der vorbereitenden Handlungen und Verfahren seitens der Gesellschaft X* Research S.L. zur Verschmelzung der Gesellschaften G* P* GmbH mit Sitz in A-63** F**, eingetragen beim Landesgericht Innsbruck unter FN **, als übernehmende Gesellschaft, und der Gesellschaft X* Research S.L. mit Sitz in Barcelona, eingetragen in diesem Register, als übertragende Gesellschaft. Das gesamte Verfahren erfolgt gemäß den Bestimmungen in Art. 64 des Gesetzes 3/2009 vom 3. April über strukturelle Veränderungen bei Handelsgesellschaften, und nach Einsichtnahme in die Bücher des Archivs dieses Registers sowie in die Verschmelzungsurkunde vom 30. Juli 2010, errichtet vor dem Notar zu Barcelona, Herrn ….. unter der Nummer … seiner Urkundenrolle, eingereicht um 13:08 Uhr am 14. Januar 2011, gemäß Eintragung 256 im Journal 1103, sowie in die Urkunden vom 22. Dezember 2010 und 23. März 2011, errichtet vor dem erwähnten Notar …, Nummern 2452 und 598 seiner Urkundenrolle, die am 31. März 2011 eingereicht wurden und zu der 8. Eintragung auf Registerblatt 33 des Bandes 34737, Blatt Nummer B-2561.. in diesem Register für die übertragende Gesellschaft geführt haben.
Diese 8. Eintragung ist durch Ablichtung auf drei Bögen Stempelpapier mit dem Siegelabdruck dieses Registers mit den Nummern …. dieser Bescheinigung beigeheftet.
Nachdem im Journal keine Dokumente als eingereicht und unbearbeitet im Zusammenhang mit der übertragenden Gesellschaft vorliegen, stelle ich zur Bestätigung diese Bescheinigung aus in Barcelona am 14. April 2011.

Die beigeschlossene 8. Eintragung im Handelsregister hat folgenden Wortlaut:

X* Research S.L.. Herr F** O** L**, handelnd im Namen und in Vertretung der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, hat die Urkunden errichtet, die diese Eintragung veranlasst haben. Aus ihnen ergibt sich:
ERSTENS.- Die Gesellschaft G* P* GmbH … hat durch Beschluss ihrer Hauptversammlung am 22. September 2010 … die Verschmelzung durch Aufnahme der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, mit der Gesellschaft G* P* GmbH, Eigentümerin des gesamten Stammkapitals der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, beschlossen.
ZWEITENS.- Der Handelnde, in der Eigenschaft, in der er handelt, erklärt die Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, als aufgelöst, mit der tatsächlichen Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens und durch Universalnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft.
DRITTENS.- Die Bilanz der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, zum 31.12.2009 ist wie folgt und wird wörtlich wiedergegeben:
[es folgt die Schlussbilanz der X* Research S.L.]
VIERTENS.- Der Handelnde, in der Eigenschaft, in der er handelt, erklärt für die Akten: a) Die Veröffentlichungen gemäß Art. 66 des Gesetzes 3/2009 … sind nicht erfolgt, weil die übertragende Gesellschaft eine Einpersonengesellschaft ist, deren Einzelgesellschafter die übernehmende Gesellschaft ist, und sie keine Gläubiger hat. Diese Erklärung erstreckt sich auch auf die Bestimmungen des Art. 43 des erwähnten Gesetzes. b) Er erklärt ausdrücklich im Zusammenhang mit den Forderungsposten, die in der oben wiedergegebenen Verschmelzungsbilanz ausgewiesen sind, dass iSd Art. 43 und 66 des Gesetzes 3/2009 … alle diese Posten wegen Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten in einer Person erloschen sind, da die Forderungsposten sich auf den Einzelgesellschafter der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, beziehen, der seinerseits die übernehmende Gesellschaft ist. c) Dem Einzelgesellschafter wurden die Dokumente gemäß Art. 39 des Gesetzes… zur Verfügung gestellt, wobei erklärt wird, dass es keine Angestellten, Anleiheinhaber noch Sonderberechtigte gibt.
SECHSTENS.- Der Verschmelzung auf die Rechnungslegung erfolgt zum 31. Dezember 2009. Mit der Urschrift der Urkunde mit der Nummer 1576 … werden Berichte der Geschäftsführer der in der Verschmelzung vom 22. Juli 2010 handelnden Gesellschaften gebührend übersetzt, protokolliert, ebenso wie der Gründungsvertrag der übernehmenden Gesellschaft … gebührend übersetzt und mit Apostille versehen. Ferner wird mit der Urschrift der Urkunde Nummer 598 … das Protokoll der Beschlüsse der übernehmenden Gesellschaft, gebührend übersetzt und mit Apostille versehen, protokolliert.
Kraft dessen TRAGE ICH die beschriebene Auflösung der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, wegen Verschmelzung EIN. Noch offen sind die Löschungen der obigen Eintragungen, bis die entsprechende Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Innsbruck (Österreich) zu den beschriebenen Bedingungen eingetragen ist. ....

[Anm.: Der Punkt FÜNFTENS fehlt im Original und in der Übersetzung, es dürfte sich aber nur um einen Nummerierungsfehler handeln]

Wie ich bereits in mehreren Beiträgen in diesem Blog ausgeführt habe, sind der Anmeldung der Import-Verschmelzung gemäß § 15 Abs 2 EU-VerschG neben der Rechtmäßigkeitsbescheinigung die in §§ 225 Abs 1 und 233 AktG bezeichneten Unterlagen beizuschließen. Dies ist hier durchwegs geschehen:


  • Der Verschmelzungsplan wurde am Tag der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft in Notariatsaktsform verfasst und dem Protokoll beigeschlossen; er weist den erforderlichen Mindestinhalt auf (Z 1)

  • Der Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden österreichischen Gesellschaft liegt als Generalversammlungsprotokoll vom 22.9.2010 vor. Aus der Rechtmäßigkeitsbescheinigung ergibt sich, dass bei der übertragenden Gesellschaft eine Beschlussfassung unterblieben ist. Da das österreichische Firmenbuchgericht bei der Importverschmelzung nur den Verfahrensabschnitt mit Inlandsbezug zu kontrollieren hat und demgegenüber die Pflicht des ausländischen Registers steht, die die ausländische Gesellschaft betreffenden Verschmelzungsunterlagen zu prüfen und bei ordnungsgemäßer Durchführung der Rechtshandlungen und Formalitäten die Bescheinigung auszustellen (Kaufmann in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen, § 15 EU-VerschG Rz 4), muss dieser Umstand zwar in Anmeldung dargestellt werden, bedarf aber keiner weiteren firmenbuchgerichtlichen Prüfung (Z 2)

  • Die Verschmelzung bedarf keiner behördlichen Genehmigung (Z 3)

  • Der gemeinsame Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer befasst sich mit der Rechtsform der übertragenden Gesellschaft, erläutert den positiven Verkehrswert des übertragenen Vermögens, geht auf die einzelnen Punkte des Verschmelzungsplans ein und verweist auf deren erschöpfende Behandlung, macht Angaben zur bilanziellen Bewertung, befasst sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Verschmelzung sowie den geplanten organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Maßnahmen und Änderungen und verweist bezüglich der Auswirkungen auf Gesellschafter, Arbeitnehmer und Gläubiger darauf, dass keine relevanten Veränderungen eintreten. Auch der Verschmelzungsbericht ist demnach ausreichend detailliert (Z 4)

  • Die Verpflichtung zur Erstellung eines Prüfberichts durch einen Verschmelzungsprüfer besteht nicht, weil eine Verschmelzung auf den Alleingesellschafter vorliegt (§ 232 Abs 1 AktG iVm § 3 Abs 2 EU-VerschG) (Z 5)

  • Die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft liegt vor (Z 6)

  • Der Veröffentlichungsnachweis (Amtsblatt zur Wiener Zeitung), dessen Inhalt ich im Blogbeitrag vom 11.2.2011 geschildert habe, wurde vorgelegt (Z 7)

  • Die Rechtmäßigkeitsbescheinigung gemäß § 15 Abs 2 EU-VerschG, deren Inhalt einleitend ausführlich dargestellt wurde, liegt vor.

Die übernehmende Gesellschaft hat außerdem nachgewiesen, dass sie alle ihre Mitarbeiter von der beabsichtigten Verschmelzung verständigt und ihnen den gemeinsamen Verschmelzungsbericht überreicht hat (persönlich bestätigte Übernahme; Postaufgabescheine). Eine nähere Befassung mit diesem Informationsschreiben erledigt sich, da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des VIII. Teiles des ArbVG bei der übernehmenden Gesellschaft nicht erfüllt sind, sodass Nachweise über das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren ohnehin nicht zu erbringen wären.

Die Rechtsmäßigkeitsbescheinigung entspricht den Erfordernissen des § 15 Abs 2 EU-VerschG, weil sie einleitend deutlich ausführt, dass „die Durchführung der vorbereitenden Handlungen und Verfahren seitens der Gesellschaft X* Research S.L. zur Verschmelzung der Gesellschaften G* P* GmbH mit Sitz in A-63** F**, eingetragen beim Landesgericht Innsbruck unter FN **, als übernehmende Gesellschaft, und der Gesellschaft X* Research S.L. mit Sitz in Barcelona, eingetragen in diesem Register, als übertragende Gesellschaft, bescheinigt“ wird. In Verbindung mit der abschließenden Registereintragung, wonach „die beschriebene Auflösung der Gesellschaft, auf die sich dieses Registerblatt bezieht, wegen Verschmelzung eingetragen“ wird und „noch offen die Löschungen der obigen Eintragungen sind, bis die entsprechende Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Innsbruck (Österreich) zu den beschriebenen Bedingungen eingetragen ist“, lässt sich daraus nur schließen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Verschmelzung vorangehenden Formalitäten und Rechtshandlungen gegeben ist.


Die Rechtmäßigkeitsbescheinigung datiert vom 14.4.2011, ist also auch noch nicht älter als sechs Monate (§ 15 Abs 2 letzter Satz EU-VerschG).

Gewisse Verwirrung verursachten die in der Rechtmäßigkeitsbescheinigung angeführten Daten, die aber anhand der mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen aufgeklärt werden konnte.
Bei der Verschmelzungsurkunde vom 30. Juli 2010 handelt es sich um den beim Handelsregister Barcelona eingereichten (gleich lautenden) Verschmelzungsplan in spanischer Sprache.
Bei den „Berichten der Geschäftsführer der in der Verschmelzung vom 22. Juli 2010 handelnden Gesellschaften“ handelt es sich um den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer der beiden beteiligten Gesellschaften.

Nach Berichtigung diverser formaler Mängel, deren Behebung aufgetragen wurde, steht also der Eintragung dieser „Importverschmelzung aus Spanien“ nichts mehr im Wege.

Dem zuständigen Registro Mercantil de Barcelona wird nach Eintragung die Mitteilung gemäß § 15 Abs 4 EU-VerschG zu übermitteln sein, wobei ich mich in einem gesonderten Beitrag noch damit befassen werde, in welcher Sprache diese Mitteilung seitens des österreichischen Firmenbuchgerichtes zu versenden ist.

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