15. Dezember 2009

Gesellschafterausschluss ohne Barabfindung nach dem GesAusG möglich (OLG Innsbruck 3 R 171/09k)

In meinem Beitrag vom 30. Oktober 2009 beschäftigte ich mich mit der Zulässigkeit eines Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG ohne Gewährung einer Barabfindung.
Gegen meinen Abweisungsbeschluss erhob die Gesellschaft Rekurs, nunmehr liegt die dem Rekurs Folge gebende Entscheidung des OLG Innsbruck (3 R 171/09 k) vor, mit der der abweisende Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von gebrauchten Abweisungsgrund an das Firmenbuchgericht zurückverwiesen wurde.

Das Rekursgericht begründet zusammengefasst wie folgt:

Richtig ist, dass das Firmenbuchgericht auch im Gesellschafterausschlussverfahren nach dem GesAusG eine materielle Prüfpflicht trifft. Diese Prüfpflicht bedeutet aber keine umfassende Rechtmäßigkeits- oder gar Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das Firmenbuchgericht. Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts erstreckt sich ausschließlich auf die Eintragungsvoraussetzungen. Das Firmenbuchgericht kann sich vor allem auf Prüfberichte gesetzlicher Prüfer verlassen. Nur bei begründeten Zweifeln wären ergänzende Erhebungen oder die Antragsabweisung am Platz, die hier aber nicht vorliegen.

Es mag daher richtig sein, dass einem im Sinn des § 199 AktG nichtigen oder wegen Fehlens einer ausnahmsweise notwendigen Zustimmungserklärung eines mit einem individuellen Zustimmungsrecht oder Vetorecht ausgestatteten Gesellschafters unwirksamen Ausschlussbeschluss die Eintragung durch das Firmenbuchgericht versagt werden muss. Wenn aber der Abweisungsgrund in einem Hauptversammlungsbeschluss besteht, ist keine sofortige Abweisung, sondern - solange der Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar ist - nur die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 19 FBG am Platz. Ist der Hauptversammlungsbeschluss wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist des § 197 Abs 2 AktG unanfechtbar geworden, darf die Eintragung aus dem Grund eines Beschlussmangels aber nicht mehr verweigert werden. Dass also in dem vom Erstgericht als Abweisungsgrund herangezogenen Hauptversammlungsbeschluss ein Gesellschafterausschluss ohne Gewährung einer Barabfindung an die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter erfolgte, ist nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach §§ 197 Abs 2 AktG, 5 Abs 2 GesAusG jedenfalls im Firmenbuchverfahren nicht mehr amtswegig aufzugreifen.

Darüber hinaus wird überwiegend vertreten, dass die Angemessenheit der Barabfindung - abgesehen vom Verfahren über eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage - grundsätzlich nur im außerstreitigen Gremialverfahren nach §§ 6 GesAusG, 225c f AktG überprüft werden kann. Ein solches Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG wurde aber nicht eingeleitet. Daher könnte im vorliegenden Fall auch die Angemessenheit der vom sachverständigen Prüfer nach § 3 Abs 2 GesAusG mit € 0,-- ausgewiesenen Barabfindung für die Minderheitsgesellschafter im Firmenbuchverfahren nicht weiter überprüft werden.

Aus diesen Überlegungen stand daher die Festsetzung einer Barabfindung von € 0,-- für die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter im Hauptversammlungsbeschluss der Bewilligung der Eintragungsgesuche nicht entgegen.

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