20. Juli 2009

Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung (§§ 111 und 112 AktG idF AktRÄG 2009)

§ 111 AktG regelt die Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft, § 112 AktG die Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft.

Börsenotierte Gesellschaft (§ 111):

Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung der Aktionärsrechte richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils am Ende des 10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung. Sind laut Satzung ausschließlich Namensaktien ausgegeben, kann die Gesellschaft in der Satzung vorsehen, dass der Stand des Aktienbuchs am Beginn des Tages der Hauptversammlung maßgeblich ist.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis eine Depotbestätigung gemäß § 10a, die spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen muss, wenn nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.
Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist für die Art des Nachweises die Regelung in der Satzung entscheidend, wobei diese die Teilnahmeberechtigung nicht von einer Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig machen darf. Sollte eine satzungsmäßige Regelung fehlen, genügt die schriftliche Bestätigung eines Notars für den Nachweis des Aktienbesitzes.

Bei Namensaktien kann in der Einberufung festgelegt werden, dass nur solche Aktionäre berechtigt sind, deren Anmeldung in Textform der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugeht; auch hier kann in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden.

Schließlich kann für eine elektronische Teilnahme oder die Abstimmung per Brief in der Satzung oder in der Einberufung (soweit eine satzungsmäßige Ermächtigung besteht) eine gesonderte Anmeldung verlangt werden.

Nicht börsenotierte Gesellschaft (§ 112):

Hier ist bei Inhaberaktien der Anteilsbesitz maßgebend, bei Namensaktien die Eintragung im Aktienbuch jeweils zu Beginn der Versammlung, sofern nicht satzungmäßig der Nachweisstichtag gemäß § 111 (also das Ende des 10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung) für maßgeblich erklärt wird.

Wie die Berechtigung nachzuweisen ist, kann die Satzung regeln; wenn dort die Hinterlegung der Aktien vor der Versammlung vorgesehen ist, genügt es, wenn die Hinterlegung spätestens am siebenten Tag vor der Hauptversammlung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstituts erfolgt; weitere Hinterlegungsstellen können in der Satzung oder in der Einberufung bestimmt werden.

Falls die Satzung keine Regelung vorsieht, müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.

Auch hier kann für die elektronische Teilnahme oder die Abstimmung per Brief eine gesonderte Anmeldung verlangt werden.

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