20. August 2008

Betriebs-GmbH einer Fachhochschule kann "Hochschule" als Firmenbestandteil führen

In meinem Beitrag vom 14.07.2008 beschäftigte ich mich mit der Irreführungseignung des Firmenbestandteils „Hochschule“ in der Firma der Betriebs-GmbH einer Fachhochschule. Im Wesentlichen hielt ich dabei fest, dass die Bezeichnung "Fachhochschule" enger als der Begriff "Hochschule" sei, wobei letzterer eine Allgemeinbezeichnung für den universitären Bereich darstelle und im allgemeinen Sprachgebrauch mit universitärer Ausbildung in Verbindung gebracht werde. Mit dem Firmenbestandteil "Hochschule" werde signalisiert, dass die Gesellschaft nicht nur den Fachhochschulbereich, sondern über den enger definierten Bereich der Fachhochschulen hinausgehende Merkmale, Kompetenzen und Inhalte abdecke.

Auf meine diesbezüglichen Bedenken argumentierte die Geschäftsführung der GmbH in einer Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt:

  • In dem im April 2008 beschlossenen „Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“ (EQR) sind Bildungsniveaus definiert, die das gesamte mögliche Spektrum von Bildungsergebnissen abdecken sollen. Der EQR ist in acht Stufen gegliedert, wobei die drei höchsten Niveaus den im Rahmen des Europäischen Hochschulraums im Zuge des Bologna-Prozesses definierten Hochschulabschlüssen, wie etwa Bachelor, Master und Doktorat bzw. Doctor of Philosophy (PhD) entsprechen. Im EQR sind Hochschulabschlüsse auf dem Bachelor-Niveau auf Level 6, auf dem Master-Niveau auf Level 7 und auf den Doktorats-Niveau auf Level 8 zugeordnet.
  • Der Tätigkeitsbereich der Fachhochschule K**** erstreckt sich durch ein in Kooperation mit einer US-amerikanischen Universität ausgearbeitetes PhD/DBA-Programm auch auf Bildungsangebote auf Level 8.
  • Die FHS K**** hat als eine der ersten österreichischen Fachhochschulen die im Bologna-Prozess neu definierten Hochschulabschlüsse, wie Bachelor und Master implementiert und wird im abgeschlossenen Studienjahr 2007/08 erstmalig entsprechende Abschlüsse verleihen.
  • Die Recruiting-Phase des geplanten PhD/DBA-Programms wird im Wintersemester 2008/09 mit einer Bewerbungsphase beginnen.
  • Die FHS K**** bietet Programme auf dem Bildungsniveau 6 (Bachelor-Level) in den Organisationsformen Vollzeit und berufsbegleitend und auf dem Bildungsniveau 7 (Master-Level) vor allem als berufsbegleitende Programme an.
  • Im europäischen Raum wurden Fachhochschulen sukzessive auf die Bezeichnungen Hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie die englischsprachigen Bezeichnungen University oder University of Applied Sciences umgestellt. Österreichische Fachhochschulen sind den nunmehr umbenannten deutschen Hochschulen und allen anderen hochschulähnlichen Einrichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Life Long Learning-Programms und des 7. EU-Rahmenprogramms gleichgestellt. Nach den Rechtsnormen der Europäischen Union gehören also Fachhochschulen zum Bereich der Hochschulen.

Damit sind meine Bedenken eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot beseitigt.
Die konkrete Fachhochschule kann sich nämlich zu Recht auf die europäischen Bestrebungen in Richtung einer Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse im Rahmen des Bologna-Prozesses berufen und darauf verweisen, dass die von ihr schon bisher angebotenen Bachelor- und Master-Lehrgänge gemäß der europarechtlichen Diktion zweifellos „Hochschul-Lehrgänge“ sind. Das zeigt sich schon darin, dass etwa in Deutschland, den Niederlanden („Hogeschoolen“) und Großbritannien vergleichbare Einrichtungen die entsprechenden Bezeichnungen führen und mit diesen nach außen auftreten.
Wenn man zudem bedenkt, dass gemäß § 18 Abs 2 letzter Satz UGB im firmenbuchgerichtlichen Verfahren die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt werden darf, wenn die Irreführungseignung ersichtlich ist, kann im konkreten Kontext von einer unzulässigen Verwendung des Firmenbestandteils „Hochschule“ nicht mehr die Rede sein.

Keine Kommentare: