4. Juli 2008

Beschlusserfordernisse einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Auch eine vermeintlich simpel durchzuführende Maßnahme, konkret eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer GmbH, kann Probleme bereiten.

Der zu beurteilende Kapitalerhöhungsbeschluss einer Generalversammlung lautet insgesamt wie folgt:

Das auf Euro umgestellte Stammkapital von € 36.336,40 wird um € 313.663,60 auf € 350.000 erhöht.
Zur Übernahme der Kapitalerhöhung werden die Gesellschafter zu je einem Viertel, daher im Betrag von je € 78.415,90 zugelassen.
Die Kapitalerhöhungsbeträge werden zur Gänze aus Gesellschaftsmitteln geleistet.

Unter einem weiteren Tagesordnungspunkt wurde die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages im Punkt „Stammkapital“ entsprechend geändert.

Der letzte Jahresabschluss zum 31.12.2007 wurde parallel zur Anmeldung dieser Kapitalberichtigung kurze Zeit vorher in Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung beim Firmenbuch eingereicht, liegt insoweit also vor.

Eine Eintragung dieser Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Firmenbuch ist aufgrund folgender rechtlicher Überlegungen nicht möglich:

Gemäß § 2 Abs 1 Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG) beschließt über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Generalversammlung mit der Mehrheit, die für die Beschlussfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres in einer solchen Generalversammlung beschlossen werden, der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluss vorliegt oder die über diesen beschlossen hat (§ 2 Abs 2 KapBG). Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluss ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenüber steht (§ 2 Abs 3 KapBG).

Der Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses besteht darin, dass das Stammkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Gewinnvortrag) mit einem bestimmten Betrag erhöht wird. Dass die Kapitalerhöhung immer nur mit Rückwirkung auf den Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden kann, ist eine Konsequenz, die ex lege eintritt. Sie braucht nicht zum Inhalt des Beschlusses gemacht werden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, Anh § 53 Rn 2).
Die Kapitalberichtigung ist also nur auf der Grundlage eines Jahresabschlusses möglich. Dabei ist wegen § 2 Abs 4 KapBG der Beschluss so rechtzeitig zu fassen, dass die nach dieser Bestimmung geltende Frist, nämlich neun Monate ab dem Bilanzstichtag, für die Anmeldung der Kapitalberichtigung zum Firmenbuch eingehalten werden kann.
Es muss sich immer um den letzten Jahresabschluss handeln. Der Abschluss muss festgestellt sein oder von der Generalversammlung festgestellt werden, die über die Kapitalberichtigung beschließt.

Gemäß § 3 Abs 1 KapBG ist von den Geschäftsführern bei der Anmeldung dem Firmenbuchgericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag des zu Grunde gelegten Jahresabschlusses bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Firmenbuch ist das Nennkapital mit Rückwirkung gemäß § 2 Abs 2 erhöht und diese Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung ist anzugeben, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt (§ 3 Abs 3 KapBG).

Im konkreten Fall fehlt zunächst schon jeglicher Bezug auf den der Kapitalberichtigung zu Grunde liegenden Jahresabschluss. Es muss zwar nicht ausdrücklich eine Rückwirkung auf den Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden, sehr wohl aber festgehalten werden, welcher (festgestellte) Jahresabschluss herangezogen wird.
Zudem muss zwingend im Kapitalerhöhungsbeschluss aufgenommen werden, welche Gesellschaftsmittel in Stammkapital umgewandelt werden. Das Gesetz ermöglicht nämlich die Heranziehung von offenen Rücklagen und von Gewinnvorträgen, so dass aus dem Beschluss hervorgehen muss, welche dieser Mittel für die Kapitalberichtigung herangezogen werden.

Schließlich ist auch die Formulierung „... zur Gänze aus Gesellschaftsmitteln geleistet“ inhaltlich falsch, weil es sich bei dieser Form der Kapitalaufbringung um eine reine Innenfinanzierung der Gesellschaft handelt und damit schon begrifflich keine Leistung (mehr) zu erbringen ist. Man könnte auch sagen, dass die Leistungen, die zu diesen Mitteln geführt haben, bereits in der Vergangenheit erbracht wurden und daher nicht noch einmal erbracht werden müssen (dürfen). Zum letzten Argument ist allerdings festzuhalten, dass eine derartige Formulierung wohl keine Eintragungshindernis darstellt, weil ausreichend deutlich hervorgeht, was beschlossen werden soll (falsa demonstratio non nocet). Auf die rechtliche Ungenauigkeit wollte ich aber trotzdem hinweisen.

1 Kommentar:

Alexander Kaufmann hat gesagt…

Oft übersehen wird, dass der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (zB 2007) erwirtschaftete Bilanzgewinn, über dessen Verwendung dann im Rahmen der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung (dem Beispiel folgend --> Kalenderjahr 2008) beschlossen wird, für eine Kapitalberichtigung nicht herangezogen werden kann (vgl nur OGH 6 Ob 101/04b).

Ebenso desöfteren übersehen wird, dass dieser Vorgang grundsätzlich gesellschaftsteuerpflichtig ist, es sei denn die jeweilige offene Rücklage wurde bereits anläßlich ihrer Dotierung der Gesellschaftsteuer unterworfen. Ich denke hier beispielsweise an eine aus einem (Kapitalerhöhungs-)Agio dotierte ungebundene Kapitalrücklage bei einer kleinen oder mittelgroßen GmbH, die dann im Rahmen einer Kapitalberichtigung teilweise oder zur Gänze in Stammkapital umgewandelt wird.