23. Mai 2008

Übergangsrecht zu den neuen Schwellenwerten des § 221 Abs 1 und 2 UGB idF URÄG 2008

Mit dem URÄG 2008 wurden die Schwellenwerte des § 221 UGB, die für die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft maßgeblich sind, angehoben. Damit soll eine deutlich größere Anzahl von Unternehmen von größenabhängigen Erleichterungen profitieren können.
Der Schwellenwert des § 221 Abs 1 Z 1 wurde von € 3,65 Mio Bilanzsumme auf € 4,84 Mio Bilanzsumme erhöht, jener der Z 2 von € 7,3 Mio Umsatzerlöse auf € 9,68 Mio Umsatzerlöse.
Der Schwellenwert des § 221 Abs 2 Z 1 wurde von € 14,6 Mio Bilanzsumme auf € 19,25 Mio Bilanzsumme erhöht, jener der Z 2 von € 29,2 Mio Umsatzerlöse auf € 38,5 Mio Umsatzerlöse.

Eine konkrete Anfrage an mich wirft nun die Frage auf, ab welchem Zeitpunkt sich eine (nicht aufsichtsratspflichtige) Kapitalgesellschaft auf die neuen größenabhängigen Erleichterungen berufen kann. Konkret war diese Gesellschaft prüfungspflichtig, da sie laufend die Grenzen des § 221 Abs 1 Z 1 UGB überschritten hat, die Bilanzsumme also mehr als € 3,65 Mio und der Umsatz mehr als € 7,3 Mio betragen hat. Sie hatte aber nie eine höhere Bilanzsumme als € 4,84 Mio und auch nie höhere Umsatzerlöse als € 9,68 Mio.
Sie war somit bislang gemäß § 268 Abs 1 UGB als mittelgroße GmbH prüfungspflichtig, ist dies aufgrund der neuen Grenzwerte nach URÄG als kleine GmbH aber nicht mehr.
Ihr Wirtschaftsjahr endet jeweils mit 31.01. eines jeden Jahres.

Besteht also für diese Gesellschaft für das Wirtschaftsjahr 1.2.2007 - 31.01.2008 noch die Prüfungspflicht?

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 906 Abs 18 UGB lauten wie folgt:

§§ 221 Abs 1 und 2 sowie 246 Abs 1 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 221 Abs 1 und 2 sowie 246 Abs 1 sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach §§ 221 Abs 4 und 246 Abs 2 anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.

Damit spielt auch noch § 221 Abs 4 UGB eine Rolle; dort ist geregelt, dass die Rechtsfolgen der Größenmerkmale ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden.

In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass damit eine möglichst frühzeitige Wirkung der Schwellenwertanpassung für die betroffenen Unternehmen erreicht werden soll.
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Erleichterungen schon für Geschäftsjahre schlagend werden sollen, für die die neue Bestimmung noch gar nicht anzuwenden ist. Die übergangsrechtliche Behandlung der Beobachtungszeiträume und die damit verfolgte Intention einer möglichst frühzeitigen Wirkung stellt lediglich sicher, dass sich ein Unternehmen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, bezüglich der Unterschreitung nicht an den Schwellenwerten des § 221 idF vor URÄG 2008 messen lassen muss, sondern dafür auf eine zweimal aufeinanderfolgende Unterschreitung der neuen Grenzwerte verweisen kann. Im konkreten Fall bedeutet das, dass bereits für das am 1.2.2008 beginnende Wirtschaftsjahr die Prüfungspflicht entfällt, weil in den Beobachtungszeiträumen der Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 die neuen Grenzwerte nicht überschritten wurden. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008, das also am 31.01.2008 endet, ist aber gemäß dem ersten Satz der oben zitierten Übergangsbestimmung § 221 Abs 1 und 2 UGB idF URÄG 2008 noch gar nicht anzuwenden, sodass diesbezüglich die Prüfungspflicht noch besteht.

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