Die Neuregelung geht von folgendem Grundsatz aus:
Sofern nichts anderes zwischen den Beteiligten vereinbart ist, führt der Unternehmensübergang dazu, dass der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt.
Für den Anwendungsbereich der Neuregelung der §§ 38 und 39 UGB gilt kurz zusammengefasst Folgendes:
- Der      Unternehmenserwerb muss unter Lebenden in Einzelrechtsnachfolge zwecks      Fortführung des Unternehmens erfolgen.
- Erfasst      werden alle Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur      sind, samt allen bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Rechten und      Verbindlichkeiten; bestellte Sicherheiten bleiben aufrecht.
- Es kommt      zum Übergang dieser Rechtsverhältnisse, es sei denn, 
- der       Erwerb erfolgt im Rahmen eines Exekutions-, Konkurs- oder       Ausgleichsverfahrens
- die       Parteien vereinbaren etwas anderes oder
- es       erfolgt ein Widerspruch des Dritten (Vertragspartners) oder des       Bestellers einer Sicherheit für ein davon betroffenes Rechtsverhältnis. 
- Das Verfahren      zur Erhebung eines solchen Widerspruchs verlangt hohe Aufmerksamkeit der      beteiligten Vertragspartner, insbesondere ist auf ordnungsgemäße      Verständigung mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht und entsprechender      Dokumentation zu achten.
Die Frage der Erwerberhaftung und Nachhaftung des Veräußerers wird in § 39 UGB geregelt. Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind grundsätzlich mit dieser (Nach)Haftung konfrontiert, wobei die Haftung des Veräußerers generell auf innerhalb von fünf Jahren nach Unternehmensübergang fällig werdende Forderungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits begründet waren, begrenzt wird und die Haftung des Erwerbers abbedungen werden kann, wenn entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.
Näheres dazu unter www.iusmaps.at im entsprechenden Map zum UGB.
 
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