28. Januar 2007

Angaben auf Geschäftspapieren - § 14 UGB

§ 14 UGB bringt Neuerungen hinsichtlich der verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen. Im Wesentlichen übernimmt die neue Bestimmung die Regelungen des bisherigen § 14 HGB. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Verpflichtung nunmehr jeden registrierten Unternehmer trifft, insbesondere also auch alle eingetragenen Unternehmer.
Dazu kommt, dass die Bestimmungen des Ersten Buches auch alle Unternehmer trifft, die gemäß § 8 UGB zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall registriert sind oder nicht (deklarative Wirkung der Firmenbucheintragung).
Damit ist etwa ein Einzelunternehmer, der die Rechnungslegungsgrenzen des § 189 UGB überschreitet (zu den Grenzen siehe meine Ausführungen zum 3. Buch - Rechnungslegung), am Maßstab des § 14 UGB zu messen, auch wenn er sich - trotz gesetzlicher Verpflichtung - nicht im Firmenbuch eingetragen hat.

Welche konkreten Angaben ein Unternehmer auf seinen geschäftlichen Erklärungen und auf seinen Webseiten anzubringen hat, erfahren Sie auf www.iusmaps.at unter 'UGB - § 14 UGB'.

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