24. Januar 2013

Kraftloserklärung von Aktien nach Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien (§§ 67, 262 Abs 29 AktG)


In meinem Artikel vom 8.10.2012 beschäftigte ich mich mit einem Kraftloserklärungsverfahren gem § 67 AktG, das aufgrund der gem § 10 Abs 2 S 2 AktG idF GesRÄG 2011 resultierenden Verpflichtung der Verbriefung von Inhaberaktien in einer oder in mehreren Sammelurkunden bei börsenotierten Aktiengesellschaften eingeleitet wurde.

Heute hatte ich über den diesbezüglichen „Normalfall“ zu entscheiden, der sich aus der im GesRÄG 2011 normierten Verpflichtung der Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften ergibt.

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN** die B** Aktiengesellschaft K** mit dem Sitz in K** eingetragen. Deren Grundkapital von € 3.634.000,-- ist gemäß der aktuellen Satzungsbestimmung zerlegt in 100.000 auf Namen lautende Stückaktien (§ 6 der Satzung). Die Gesellschaft ist nicht börsenotiert.

Mit dem am 27.12.2012 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag begehrte der Vorstand der Gesellschaft die gerichtliche Genehmigung der Kraftloserklärung von 432 Aktienurkunden über Stammaktien, lautend auf Inhaber im Nennbetrag von je ATS 500,--, entsprechend je eine Stückaktie und von 50 Aktienurkunden über Stammaktien, lautend auf Inhaber im Nennbetrag von je ATS 5.000,--, entsprechend je 10 Stückaktien.

Die Antragstellerin brachte dazu vor, dass sie mit Hauptversammlungsbeschluss vom 26.6.2012 ihrer Verpflichtung nach dem GesRÄG 2011 nachgekommen sei und ihre Satzung von Inhaber- auf Namensaktien umgestellt habe. Die entsprechenden Satzungsänderungen in den §§ 5 (Grundkapital), 6 (Aktienurkunden) und 7 (Stimmrecht) sei am 14.7.2012 im Firmenbuch eingetragen worden.

Bereits in der genannten Hauptversammlung seien die Aktionäre auf das Umtauscherfordernis der unrichtig gewordenen Aktien hingewiesen worden. Mit drei Einschaltungen in einer Regionalzeitung seien alle Aktionäre im Sinne eines freiwilligen Vorverfahrens eingeladen worden, effektive Aktienurkunden samt allfälligen Erneuerungsscheinen bei einem regionalen Kreditinstitut zum Umtausch einzureichen. Eine Vielzahl von Aktionären sei dieser Aufforderung nachgekommen, denen neue auf Namen lautende Aktienurkunden ausgestellt wurden; sie seien zudem iSd § 61 AktG in das Aktienbuch eingetragen worden.

Die eingangs genannten effektiven auf Inhaber lautenden Aktienurkunden würden sich aktuell noch in Heimverwahrung befinden; hinsichtlich dieser Urkunden sei nun die Kraftloserklärung gem § 67 AktG beabsichtigt, um deren Genehmigung ersucht werde.

Die Voraussetzungen für die beantragte Kraftloserklärung sind aus folgenden Gründen gegeben:

Gem § 67 Abs 1 AktG kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären, wenn der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Zweck der Regelung ist, aus eingetretenen Veränderungen der rechtlichen Verhältnisse im Grundverhältnis die wertpapierrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Dies soll in erster Linie durch Berichtigung bzw Umtausch nach freiwilliger Einreichung der Aktienurkunden bei der AG erfolgen und nur sekundär, wenn Aktionäre trotz Aufforderung die Aktienurkunden nicht einreichen, durch Kraftloserklärung seitens der AG (Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG I § 67 Rz 8).

Die zur Kraftloserklärung nach § 67 als Wirksamkeitsvoraussetzung notwendige Genehmigung durch das Firmenbuchgericht ist – wie sich aus Abs 2 eindeutig ergibt – vor der Aufforderung zur Einreichung der Aktien nach § 67 Abs 2 einzuholen (Schopper aaO, § 67 Rz 12).

Die Übergangsbestimmung des § 262 Abs 29 AktG hält für diesen Fall ausdrücklich fest, dass solche Aktien gem § 67 für kraftlos erklärt werden können, die als ausgegebene Inhaberaktien aufgrund des GesRÄG 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unrichtig geworden sind.

Im konkreten Fall sind die ausgegebenen Aktienurkunden aufgrund der durch das GesRÄG 2011 bedingten Satzungsänderung unrichtig geworden. Die Aktionäre der Gesellschaft, deren Rechte in den bisher auf Inhaber lautenden Aktienurkunden verbrieft sind, wurden im Vorfeld bereits zur freiwilligen Einreichung der Aktienurkunden aufgefordert. Nachdem diesem freiwilligen Aufruf nicht alle Aktionäre nachgekommen sind, werden diejenigen Aktienurkunden, die nicht eingereicht wurden, aufgrund der mit diesem Beschluss erteilten Genehmigung seitens der Gesellschaft für kraftlos erklärt werden können.

Nachdem im konkreten Fall der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils weder durch Gesetz noch durch Satzung ausgeschlossen ist, sind anstelle der für kraftlos erklärten Aktien neue Aktien auszugeben und dem berechtigten Aktionär auszufolgen oder, wenn ein Recht auf Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung wird dem Gericht dann gem § 67 Abs 3 AktG anzuzeigen sein.

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