16. Juli 2012

Zulässigkeit einer Firma „Seilbahn-Landschaft-Technik GmbH“ (OLG Innsbruck 3 R 90/12 b)


Im Firmenbuch ist seit 2004 die Seilbahnsysteme GmbH eingetragen.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 8.11.2011 änderte die GmbH ihre Firma auf Seilbahn-Landschaft-Technik GmbH und meldete diese Änderung zur Eintragung in das Firmenbuch an.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, der neuen Firma mangle es an der erforderlichen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft gem § 18 UGB.

Das OLG Innsbruck gab dem diesbezüglichen Rekurs der Gesellschaft Folge und erachtete den Firmenwortlaut als zulässig (OLG Innsbruck 3 R 90/12b). Die wesentlichen Argumente der Rekursentscheidung lauten:

Ein Kernanliegen der Handelsrechtsreform war die Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften. …. Im Zentrum der Firmenliberalisierung stand die Neufassung des § 18 UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma nach § 18 Abs 2 UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Firma muss daher - unabhängig von der Rechtsform - nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen, darf aber nicht irreführend sein (OGH 6 Ob 188/07a, 6 Ob 242/08v, 6 Ob 133/09s, 6 Ob 67/10m).

§ 18 UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen. Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. Fallen Teile der Firma (etwa Zusätze) fort, so geht die bisherige Firma grundsätzlich unter, weil alle Teile der Firma ein einheitliches Ganzes bilden. Jede Änderung der bisherigen Firma bedeutet gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Dies gilt auch dann, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiter verwendet werden (OGH 6 Ob 133/09s, 6 Ob 188/07a).

Die Kennzeichnungseignung ist erste und selbstverständliche Funktion der Firma. Darunter wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind aber mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Die Unzulässigkeit derartiger Angaben als alleiniger Firmenbestandteil wird auch mit der Verletzung des Freihaltebedürfnisses des Rechtsverkehrs sowie der darin liegenden unzulässigen „Selbstberühmung“, der alleinige oder wichtigste Unternehmer einer bestimmten Gattung zu sein, begründet. Bilden nämlich den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, so ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. Demnach ist es zumindest erforderlich, Gattungsbezeichnungen individualisierende Zusätze beizufügen, um das jeweilige Unternehmen hinreichend zu kennzeichnen (6 Ob 133/09s; 6 Ob 242/08v; 6 Ob 188/07a).

Mit der Kennzeichnungseignung überschneidet sich zum Teil das Kriterium der Unterscheidungskraft. Auch darin liegt eine wesentliche Funktion der Firma im Geschäftsverkehr. Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die nach § 18 Abs 1 UGB geforderte Unterscheidungskraft geht allerdings nicht so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. An Unterscheidungskraft fehlt es reinen Sach- und Gattungsbezeichnungen, aber auch bloß geschäftlichen Bezeichnungen, so lange sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, an die bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind. Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft können durch individualisierende Zusätze die erforderliche Unterscheidungskraft erhalten. Der gleiche Maßstab ist grundsätzlich auch an eine Kombination derartig allgemein gehaltener Elemente anzulegen. Bei zusammen gesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden (OGH 6 Ob 133/09s, 6 Ob 242/08v, 6 Ob 188/07a).

Diese allgemeinen Grundsätze vorausgeschickt stehen eine mangelnde Kennzeichnungseignung oder fehlende Unterscheidungskraft der begehrten Firmeneintragung nicht entgegen. Unter Bezugnahme auf die deutsche Rechtslage hat der OGH schon in der Entscheidung 6 Ob 242/08v ausgeführt, es werde um so eher die Unterscheidungskraft zu bejahen sein, je mehr sich die gewählte Firma von einer rein beschreibenden Gattungsbezeichnung in Richtung eines fantasievoll-eigentümlichen, möglicherweise zusammengesetzten Begriffes bewegt. In der Entscheidung vom 16.3.2011 (6 Ob 67/10m) wurde dieser Gedanke fortgeschrieben, indem ausgeführt wurde, im Gegensatz zu einer einzelnen verwendeten Sach- und Gattungsbezeichnung ermögliche die Kombination dieser Begriffe die Unterscheidung von Firmen anderer Rechtsträger in der gleichen Branche.

Es ist somit zumindest in der hier zu beurteilenden Kombination von drei Gattungs- und Sachbegriffen kein Verstoß gegen § 18 UGB zu erblicken. Insbesondere erweist sich die Entscheidung des OGH (6 Ob 188/07a: ManagementKompetenz) ob der Unterschiedlichkeit der zu beurteilenden Bezeichnung hier als nicht geeignet, eine Unzulässigkeit der gewünschten Firma im Sinne des § 18 UGB anzunehmen.

Dies zeigen im Übrigen auch die Erhebungen des Rekursgerichtes, nach denen in Österreich keine Gesellschaft in der Kombination Seilbahn/Technik und Seilbahn/Landschaft und nur eine mit der Kombination Landschaft/Technik in das Firmenbuch eingetragen ist.

Meine Anmerkung zu dieser Entscheidung:

Das OLG Innsbruck geht offensichtlich davon aus, dass eine Kombination von zumindest drei reinen Gattungs- und/oder Branchenbezeichnungen zur erforderlichen Individualisierung im Sinne der Kennzeichnungs- und Unterscheidungskriterien des § 18 UGB ausreicht. Ich lese jedenfalls den Hinweis auf die ManagementKompetenz-Entscheidung des OGH in diese Richtung, zumal dort die Kombination von zwei Allgemeinbegriffen als unzulässig beurteilt wurde. Wenn diese Kombination „ob der Unterschiedlichkeit … als nicht geeignet“ für den hier zu beurteilenden Anlassfall angesehen wurde, kann dies wohl nur an der Anzahl der aneinander gereihten Begriffe liegen.

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