7. Oktober 2010

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der KG

Zur Eintragung angemeldet wird die A** Zimmerei – Holzbau KG, wobei folgendes vorgebracht wird:

Horst A** als persönlich haftender Gesellschafter und Markus A** als Kommanditist haben sich mit Gesellschaftsvertrag vom 21.9.2010 zusammengeschlossen, um den bisher einzelunternehmerisch geführten Zimmereibetrieb des Horst A** fortzuführen.

Unter Vorlage des Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrages sowie der Musterzeichnung des Komplementärs beantragen beide Gesellschafter die Eintragung der neu errichteten Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch.

Auch wenn die Vorlage des Gesellschaftsvertrages im konkreten Fall nicht zwingend ist, ist für den Fall der tatsächlichen Vorlage eine gewisse Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes gegeben.
Dabei stieß ich in dem von den rechtsanwaltlich vertretenen Gesellschaftern verfassten KG-Vertrag auf folgende Regelung in Punkt VII.:

Die Gesellschaft wird durch beide Gesellschafter vertreten. Beide sind zur Führung der Geschäfte berechtigt. Beide Gesellschafter haften der Gesellschaft gegenüber für die Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung. Markus A** als Kommanditist hat ein Mitspracherecht für die laufenden Geschäfte und übernimmt Geschäftsführungsbefugnisse.

Es ist immer wieder überraschend, wie vermeintlich Grundlegendes und Selbstverständliches offenbar nicht so selbstverständlich ist. Die einschreitenden - rechtsanwaltlich vertretenen - Gesellschafter wurden daher auf Folgendes aufmerksam gemacht:

Gemäß § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Gemäß § 170 UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

Ich meinte, dass es sich diesbezüglich um Grundsätze des Personengesellschaftsrechts handelt, die auch ohne tieferes Literaturstudium bekannt sind. Ich musste diese Meinung (wieder einmal) revidieren.

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