17. Juni 2009

Einreichung Spaltungsplan (§ 7 SpaltG) - Aufnahme in die Urkundensammlung

Ein gemäß § 7 SpaltG zum Firmenbuch eingereichter Spaltungsplan ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.

Gemäß § 7 Abs 1 SpaltG hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß § 7 Abs 2, 4 und 5 hinzuweisen.
Im Spaltungsrecht ist ein Verzicht auf diese Einreichung und auf die Wahrung der damit zusammenhängenden Fristen im Unterschied zu § 232 Abs 2 AktG wegen des Gläubigerschutzes nicht vorgesehen.

Diese Einreichung des Spaltungsplans und die Veröffentlichung des Hinweises auf diese Einreichung dienen in erster Linie der Information der Gesellschafter, der Gläubiger und des Betriebsrates. Hinter § 7 Abs 1 SpaltG stehen also praktisch ausschließlich Publizitätszwecke, sodass mit dieser Einreichung notwendigerweise die Verpflichtung des Firmenbuchgerichts verbunden ist, den Spaltungsplan in die Urkundensammlung aufzunehmen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Letzteres geschieht im Zeitalter des elektronischen Urkundenarchivs durch Freischaltung der Urkunde in der Datenbank, womit sie für jeden, der in der Urkundensammlung Einsicht nimmt, aufruf- und sichtbar ist.

§ 12 FBG sieht nämlich die Aufnahme aller Urkunden vor, (1) aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder (2) für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Letzteres trifft auf einen gemäß § 7 SpaltG eingereichten Spaltungsplan zu, sodass es keine Frage sein kann, dass diese Urkunden nach Einreichung sofort im Urkundenarchiv frei zu schalten sind (vgl. auch Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 12 Rz 6). Alles andere würde den einzig denkbaren Zweck dieser Einreichverpflichtung geradezu konterkarieren.

Aus der Praxis wurden mir Erfahrungsberichte zugetragen, dass dies nicht von allen Firmenbuchgerichten so gehandhabt wird. In solchen Fällen würde ich anregen, einen ausdrücklichen Antrag auf Freischaltung bzw. Aufnahme in das Urkundenarchiv zu stellen, um diese Frage - allenfalls im Instanzenzug - abschließend und einheitlich zu klären. An einem rechtlichen Interesse des Einreichers auf Zugänglichmachung dieser Urkunden wird man wohl nicht zweifeln können, sodass auch die Beschwer bei Abweisung eines solchen Antrages vorliegen würde.

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