5. Juni 2008

Mindesterfordernisse einer Spezialvollmacht gemäß § 4 Abs 3 GmbHG

Zum Firmenbuch wird die Gründung einer (Holding-)GmbH angemeldet, als Gründungsgesellschafter treten acht Kapitalgesellschaften auf. Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform sind zwei Gründungsgesellschafter durch ihre vertretungsbefugten Organe anwesend, sechs weitere Gründungsgesellschafter haben einen der beiden anwesenden Organe bevollmächtigt, sie bei der Gründung zu vertreten.

Diese Spezialvollmachten lauten in den entscheidenden Punkten übereinstimmend wie folgt:

Hiermit beauftragen und bevollmächtigen wir N.N. in unserem Namen mit Rechtswirksamkeit für uns folgende Handlungen vorzunehmen:

1.
Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Feststellung des Gesellschaftsvertrages, Übernahme einer voll einzuzahlenden Stammeinlage bis zu einem Betrag von € ......, Setzung sämtlicher sonstiger Maßnahmen und Unterfertigung von Schriftstücken, die für die Registrierung der Gesellschaft erforderlich sind

2.
Bestellung von Herrn N.N. als allein vertretungsbefugten Geschäftsführer

3.
Ausübung des Stimmrechts und Fassung von Umlaufbeschlüssen in der neu errichteten Gesellschaft ....

Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte zur Vornahme aller Handlungen bevollmächtigt, die ihm in dieser Angelegenheit als angemessen und zweckdienlich erscheinen.

(Unterschrift)


Gemäß § 4 Abs 3 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrag anzuschließen ist. Eine Vertretung der Gründer bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist also grundsätzlich möglich. Für diesen Fall ist aber eine beglaubigte Spezialvollmacht erforderlich, die dem Vertrag anzuschließen ist. Die Rechtsprechung verlangt, dass eine solche Vollmacht nicht den ganzen und auch nicht den gesamten wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages enthalten muss, sondern es vielmehr genügt, dass sie sich auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer bestimmten, zureichend gekennzeichneten GmbH bezieht. Die Angabe von Firma und Unternehmensgegenstand reicht dafür aus.

Erforderlich ist eine beglaubigte Vollmacht. Dafür genügt eine entsprechende Privaturkunde mit Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers durch ein Gericht, einen Notar oder eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³, § 4 Rn 24).

Die einleitend wieder gegebene Vollmacht entspricht diesen Erfordernissen offenkundig nicht. Darin ist zwar die Rede von der Errichtung einer GmbH, genannt werden aber weder der in Aussicht genommene Firmenwortlaut noch ein beabsichtigter Unternehmensgegenstand, so dass eine Individualisierung nicht möglich ist.

Dazu kommt, dass der Bevollmächtigte einerseits selbst als Organ einer Gründungsgesellschafterin auftritt, andererseits gleichzeitig mehrere weitere Gründungsgesellschafter vertritt, so dass die Vollmacht auch um die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ergänzt hätte werden müssen.

Diese Mängel sind verbesserungsfähig, ein entsprechender Verbesserungsauftrag gemäß § 17 FBG wurde daher erteilt.

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