29. Oktober 2012
Einreichung von Urkunden zum Firmenbuch durch Genossenschaften im elektronischen Rechtsverkehr (§ 8a Abs 3 ERV)
In meinem Beitrag vom 7.11.2011 verwies ich auf die sich aus § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I Nr 111/2010 ergebenden Konsequenzen der Verpflichtung von Kredit- und Finanzinstituten zur Einbringung von Eingaben und Original-Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.
Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels stand folgende Regelung in Geltung:
Gemäß § 8a Abs 1 ERV können Eingaben und Beilagen im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat gemäß § 8a Abs 2 ERV so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird.
Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), ist sie gemäß § 8a Abs 3 ERV nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Abs 2). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach § 5 Abs 1 ERV zulässig.
Gemäß § 7 Abs 1 GenG kann bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes bereits in beglaubigter Form erliegen.
Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung genügt (sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt) die Vorlage einer von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes bereits in beglaubigter Form erliegen (§ 7 Abs 2 GenG).
Das hatte zur Folge, dass die Anmeldung auf Eintragung von Satzungsänderungen einer Bankgenossenschaft (einem Kreditinstitut gemäß § 1 BWG) als PDF-Anhang übermittelt werden kann, weil die Anmeldung gemäß § 7 Abs 1 GenG weder der gerichtlichen noch der notariellen Beglaubigung bedarf, sofern die beglaubigten Musterzeichnungen der einschreitenden Organmitglieder bereits Teil der Urkundensammlung sind (§ 8a Abs 3 ERV). Auf jene Urkunden, die gemäß § 12 Abs 1 FBG in die Urkundensammlung aufzunehmen sind (also Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung in das Hauptbuch vorgenommen wird), traf das allerdings nicht zu, weil diese im Original vorzulegen sind. Damit waren solche Beilagen generell unter Beachtung der Formvorschrift des § 8a Abs 2 ERV vorzulegen, also in ein Urkundenarchiv einzustellen und unter Verweis auf diese Einstellung zu übermitteln.
Ich merkte noch an, dass ich über die Sinnhaftigkeit einer derartigen Regelung gerne diskutieren würde.
In den Folgemonaten wurde zwar nicht mit mir diskutiert, offensichtlich aber mit dem Gesetz(Verordnung)geber.
Mit BGBl. II 141/2012 wurde die ERV geändert und nach dem § 8a Abs. 3 letzter Satz folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG).“
Im Gesamtkontext heißt das nun, dass gem § 8a Abs 3 ERV sowohl die Anmeldung einer Kreditgenossenschaft als auch die mit der Anmeldung iSd § 7 Abs 2 GenG vorzulegenden Urkunden als PDF-Anhang übermittelt werden können.
Ich habe diese Änderung, die mit 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist (§ 11 Abs 1i ERV), bis dato übersehen. Auf zwischenzeitliche (nach dem 1.5.2012) ergangene Verbesserungsaufträge haben die betroffenen Kreditgenossenschaften immer im Sinn meiner eingangs geschilderten Argumentation reagiert und die entsprechenden Urkunden (im Regelfall: Generalversammlungsprotokoll; Neufassung des Genossenschaftsvertrages) in Papierform vorgelegt, ohne auf die geänderten Bestimmungen der ERV hinzuweisen. Erst vor kurzem wurde in einer Entgegnung auf eine Zwischenerledigung auf den neu gefassten § 8a Abs 3 ERV aufmerksam gemacht.
Kreditgenossenschaften können damit im Ergebnis sämtliche Unterlagen als PDF-Anhang im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln, solange die öffentlich beglaubigten Musterzeichnungen der Organe bereits vorliegen. Lediglich diese Musterzeichnungen sind nach wie vor im Wege des § 8a Abs 2 ERV bzw in Papierform zu übermitteln.
8. Oktober 2012
Kraftloserklärung von Aktien im Kontext von § 10 Abs 2 iVm § 262 Abs 28 u 29 AktG
Über Antrag des Vorstands der betreffenden Aktiengesellschaft wurde mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes von heutigem Tage die Kraftloserklärung der von der B** AG ausgegebenen 176 Einzelurkunden, die jeweils 5 Stammaktien vertreten („effektive Stammaktien“), 108 Einzelurkunden, die jeweils 5 Vorzugsaktien vertreten und 10 Einzelurkunden, die jeweils 50 Vorzugsaktien vertreten („effektive Vorzugsaktien“), gemäß § 67 AktG gerichtlich genehmigt.
Hier die Vorgeschichte und Begründung dazu:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN** die B** AG mit dem Sitz in I** eingetragen. Deren Grundkapital von € 50.000.000,-- ist zerlegt in 22.500.000 auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien und 2.500.000 auf Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien (§ 4 Abs 1 und § 5 der Satzung). Die Gesellschaft ist börsenotiert iSd § 3 AktG.
Mit dem am 21.9.2012 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag begehrte der Vorstand der Gesellschaft die gerichtliche Genehmigung der Kraftloserklärung von 880 Stammaktien, die durch ausgegebene 176 Einzelurkunden vertreten werden und von 1.040 Vorzugsaktien, die durch ausgegebene 108 Einzelurkunden (à 5 Vorzugsaktien) bzw 10 Einzelurkunden (à 50 Vorzugsaktien) vertreten werden. Die Antragsteller beriefen sich dabei auf die sich aus § 10 Abs 2 AktG idF GesRÄG 2011 ergebende Notwendigkeit.
Gemäß § 10 Abs 2 S 2 AktG idF GesRÄG 2011 besteht bei Inhaberaktien die generelle Pflicht zur Verbriefung in einer oder in mehreren Sammelurkunden. Es besteht demnach das generelle Gebot, Inhaberaktien in einer oder gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Aus dem generellen Gebot zur Verbriefung in Sammelurkunden folgt zugleich ein Verbot der Einzelverbriefung von Inhaberaktien (ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 7). Dieses Verbot der Einzelverbriefung von Inhaberaktien gilt ohne Ausnahmen (Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG I § 10 Rz 13).
Die Bestimmung ist zwingend und dient gemeinsam mit der verpflichtenden Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank der Verbesserung der Aktionärstransparenz bei Inhaberaktien (ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 7; Schopper aaO, § 10 Rz 14).
Nach der Übergangsbestimmung in § 262 Abs 28 AktG sind Gesellschaften erst ab dem 1.1.2014 zur Befolgung des § 10 Abs 2 S 2 verpflichtet. Ab dem 1.1.2014 gelten Inhaberaktien, die nicht in einer Sammelurkunde verbrieft sind, als Namensaktien. Betroffen sind einzelverbriefte Inhaberaktien bei Gesellschaften, deren Aktien nach der Satzung auf Inhaber lauten. Der Aktionär hat nach dem Gesetz einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Umtausch seiner Inhaberaktie oder seines Zwischenscheins gegen Ausfolgung einer Namensaktie (Schopper aaO, § 10 Rz 16), vorbehaltlich § 10 Abs 2 S 2 u 3, weil dieser Anspruch auf Ausstellung einer Ersatzurkunde dann entfällt, wenn die Ausstellung einer Einzelurkunde oder die Aushändigung einer Sammelurkunde unzulässig ist (Schopper aaO, § 10 Rz 18). Letzteres ist gemäß § 10 Abs 2 S 2 u 3 der Fall.
Gemäß § 67 Abs 1 AktG kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären, wenn der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zweck der Regelung ist, aus eingetretenen Veränderungen der rechtlichen Verhältnisse im Grundverhältnis die wertpapierrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Dies soll in erster Linie durch Berichtigung bzw Umtausch nach freiwilliger Einreichung der Aktienurkunden bei der AG erfolgen und nur sekundär, wenn Aktionäre trotz Aufforderung die Aktienurkunden nicht einreichen, durch Kraftloserklärung seitens der AG (Schopper aaO, § 67 Rz 8).
Die zur Kraftloserklärung nach § 67 als Wirksamkeitsvoraussetzung notwendige Genehmigung durch das Firmenbuchgericht ist – wie sich aus Abs 2 eindeutig ergibt – vor der Aufforderung zur Einreichung der Aktien nach § 67 Abs 2 einzuholen (Schopper aaO, § 67 Rz 12).
Auch die Übergangsbestimmung des § 262 Abs 29 AktG hält fest, dass solche Aktien gemäß § 67 für kraftlos erklärt werden können, die als ausgegebene Inhaberaktien aufgrund des GesRÄG 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unrichtig geworden sind.
Im konkreten Fall werden die ausgegebenen Einzelurkunden zwar nicht aufgrund einer Satzungsänderung unrichtig, sehr wohl aber aufgrund der Neufassung des § 10 Abs 2 S 2 AktG durch das GesRÄG 2011. Da nämlich ab dem 1. 1. 2014 Inhaberaktien, die nicht in einer Sammelurkunde verbrieft sind, als Namensaktien gelten und dies nur durch Umsetzung des Gebots der Verbriefung vorhandener Inhaberaktien in Sammelurkunden verhindert werden kann, besteht naturgemäß ein Anspruch der Gesellschaft darauf, diesen Zustand herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Aktionäre, deren Rechte in den angeführten Einzelurkunden verbrieft sind, zur freiwilligen Einreichung der Aktienurkunden aufzufordern sein und können im Anschluss daran diejenigen Aktienurkunden, die nicht eingereicht wurden, aufgrund der mit diesem Beschluss erteilten Genehmigung seitens der Gesellschaft für kraftlos erklärt werden.
Hier die Vorgeschichte und Begründung dazu:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist zu FN** die B** AG mit dem Sitz in I** eingetragen. Deren Grundkapital von € 50.000.000,-- ist zerlegt in 22.500.000 auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien und 2.500.000 auf Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien (§ 4 Abs 1 und § 5 der Satzung). Die Gesellschaft ist börsenotiert iSd § 3 AktG.
Mit dem am 21.9.2012 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag begehrte der Vorstand der Gesellschaft die gerichtliche Genehmigung der Kraftloserklärung von 880 Stammaktien, die durch ausgegebene 176 Einzelurkunden vertreten werden und von 1.040 Vorzugsaktien, die durch ausgegebene 108 Einzelurkunden (à 5 Vorzugsaktien) bzw 10 Einzelurkunden (à 50 Vorzugsaktien) vertreten werden. Die Antragsteller beriefen sich dabei auf die sich aus § 10 Abs 2 AktG idF GesRÄG 2011 ergebende Notwendigkeit.
Gemäß § 10 Abs 2 S 2 AktG idF GesRÄG 2011 besteht bei Inhaberaktien die generelle Pflicht zur Verbriefung in einer oder in mehreren Sammelurkunden. Es besteht demnach das generelle Gebot, Inhaberaktien in einer oder gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Aus dem generellen Gebot zur Verbriefung in Sammelurkunden folgt zugleich ein Verbot der Einzelverbriefung von Inhaberaktien (ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 7). Dieses Verbot der Einzelverbriefung von Inhaberaktien gilt ohne Ausnahmen (Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG I § 10 Rz 13).
Die Bestimmung ist zwingend und dient gemeinsam mit der verpflichtenden Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank der Verbesserung der Aktionärstransparenz bei Inhaberaktien (ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 7; Schopper aaO, § 10 Rz 14).
Nach der Übergangsbestimmung in § 262 Abs 28 AktG sind Gesellschaften erst ab dem 1.1.2014 zur Befolgung des § 10 Abs 2 S 2 verpflichtet. Ab dem 1.1.2014 gelten Inhaberaktien, die nicht in einer Sammelurkunde verbrieft sind, als Namensaktien. Betroffen sind einzelverbriefte Inhaberaktien bei Gesellschaften, deren Aktien nach der Satzung auf Inhaber lauten. Der Aktionär hat nach dem Gesetz einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Umtausch seiner Inhaberaktie oder seines Zwischenscheins gegen Ausfolgung einer Namensaktie (Schopper aaO, § 10 Rz 16), vorbehaltlich § 10 Abs 2 S 2 u 3, weil dieser Anspruch auf Ausstellung einer Ersatzurkunde dann entfällt, wenn die Ausstellung einer Einzelurkunde oder die Aushändigung einer Sammelurkunde unzulässig ist (Schopper aaO, § 10 Rz 18). Letzteres ist gemäß § 10 Abs 2 S 2 u 3 der Fall.
Gemäß § 67 Abs 1 AktG kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären, wenn der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zweck der Regelung ist, aus eingetretenen Veränderungen der rechtlichen Verhältnisse im Grundverhältnis die wertpapierrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Dies soll in erster Linie durch Berichtigung bzw Umtausch nach freiwilliger Einreichung der Aktienurkunden bei der AG erfolgen und nur sekundär, wenn Aktionäre trotz Aufforderung die Aktienurkunden nicht einreichen, durch Kraftloserklärung seitens der AG (Schopper aaO, § 67 Rz 8).
Die zur Kraftloserklärung nach § 67 als Wirksamkeitsvoraussetzung notwendige Genehmigung durch das Firmenbuchgericht ist – wie sich aus Abs 2 eindeutig ergibt – vor der Aufforderung zur Einreichung der Aktien nach § 67 Abs 2 einzuholen (Schopper aaO, § 67 Rz 12).
Auch die Übergangsbestimmung des § 262 Abs 29 AktG hält fest, dass solche Aktien gemäß § 67 für kraftlos erklärt werden können, die als ausgegebene Inhaberaktien aufgrund des GesRÄG 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unrichtig geworden sind.
Im konkreten Fall werden die ausgegebenen Einzelurkunden zwar nicht aufgrund einer Satzungsänderung unrichtig, sehr wohl aber aufgrund der Neufassung des § 10 Abs 2 S 2 AktG durch das GesRÄG 2011. Da nämlich ab dem 1. 1. 2014 Inhaberaktien, die nicht in einer Sammelurkunde verbrieft sind, als Namensaktien gelten und dies nur durch Umsetzung des Gebots der Verbriefung vorhandener Inhaberaktien in Sammelurkunden verhindert werden kann, besteht naturgemäß ein Anspruch der Gesellschaft darauf, diesen Zustand herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Aktionäre, deren Rechte in den angeführten Einzelurkunden verbrieft sind, zur freiwilligen Einreichung der Aktienurkunden aufzufordern sein und können im Anschluss daran diejenigen Aktienurkunden, die nicht eingereicht wurden, aufgrund der mit diesem Beschluss erteilten Genehmigung seitens der Gesellschaft für kraftlos erklärt werden.
17. September 2012
„Kommunalisierung“ einer GmbH (§ 95 GmbHG)
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter 2019/004 abrufbar.
27. August 2012
Eintragung des Zeitpunkts des Beginns der Vertretungsbefugnis von Organen von Kapitalgesellschaften im Firmenbuch
Dieser Beitrag ist nur mehr auf der neu gestalteten Website von iusmaps im Blog unter 2018/025 abrufbar.
27. Juli 2012
Zustimmungsvorbehalt zu den Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§ 9 Abs 1 EU-VerschG)
Folgende Frage wurde im Vorfeld einer geplanten grenzüberschreitenden Verschmelzung an mich herangetragen:
Ergibt sich aus § 9 Abs 1 EU-VerschG das Erfordernis von Hauptversammlungen oder umfasst die Möglichkeit, bei beiden beteiligten Gesellschaften auf die Abhaltung einer Hauptversammlung verzichten zu können, auch die Möglichkeit des Verzichtes, die Hauptversammlung mit den Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu befassen.
Im konkreten Fall steht eine Importverschmelzung zur Debatte, wobei die 100%-ige italienische Tochtergesellschaft (S.p.a.) auf deren Mutter-AG in Österreich verschmolzen werden soll.
Im Vorfeld haben beide Alleinaktionäre, also die Mutter-AG und deren Alleinaktionärin, bereits erklärt, auf die Abhaltung einer Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, zu verzichten. Die Verzichtsmöglichkeit bei der österreichischen übernehmenden Gesellschaft ergibt sich aus § 231 Abs 1 Z 1 AktG, nachdem sie Alleinaktionärin der übertragenden (italienischen) Tochtergesellschaft ist. Die Zulässigkeit des Verzichts bei der übertragenden Gesellschaft nach italienischem Recht wurde geprüft und ist ebenfalls gegeben.
Ich denke, dass die Antwort auf die angesprochene Frage eindeutig ist:
Es ist ein Recht der Hauptversammlung, sich die Bestätigung der Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gem § 9 Abs 1 EU-VerschG vorzubehalten. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich geregelten Vorbehalt zum Verschmelzungsbeschluss, der rechtstechnisch als aufschiebende Bedingung der späteren gesonderten Beschlussfassung über die Mitbestimmungsmodalitäten zu verstehen ist. Nach dem Wortlaut und aus Rechtssicherheitsüberlegungen muss der Vorbehalt zugleich - also in derselben Gesellschafterversammlung - wie die Genehmigung des Verschmelzungsplans beschlossen werden (Wenger in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen § 9 Rz 10a).
Das kann nur so verstanden werden, dass dieser Bestätigungsbeschluss über die Modalitäten, wenn der Vorbehalt genützt wird, Bestandteil des Verschmelzungsbeschlusses ist (Wenger aaO Rz 10c).
Daraus folgt aber zwingend, dass überhaupt eine Gesellschafterversammlung stattfindet, die über diesen Vorbehalt beschließt. Wenn die konkreten Gesellschafter auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Verschmelzungsplans verzichten, begeben sie sich damit auch der Möglichkeit, über einen solchen Vorbehalt Beschluss zu fassen. Mit dem Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung verzichten sie daher auch auf die Fassung eines Vorbehaltsbeschlusses. Das ist natürlich ohne weiteres zulässig, weil § 9 Abs 1 EU-VerschG ausdrücklich eine "Kann-Bestimmung" ist und kein Gesellschafter zu seinem Glück gezwungen werden muss, davon auch Gebrauch zu machen.
Die Richtigkeit dieses Ansatzes zeigt sich auch dann, wenn man sich das Alternativszenario überlegt:
Die Gesellschafter verzichten auf eine Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Verschmelzungsplans und würden in einer nur wegen § 9 Abs 1 EU-VerschG abgehaltenen Versammlung lediglich den Beschluss fassen, dass sie von der Möglichkeit, die Verschmelzung von der Bestätigung über die Modalitäten abhängig machen zu können, keinen Gebrauch machen. Es wäre sinnentleerter Formalismus, das zu verlangen.
Zu diesem Fragenkreis verweise ich auch noch auf meinem Beitrag vom 9. Februar 2011.
Ergibt sich aus § 9 Abs 1 EU-VerschG das Erfordernis von Hauptversammlungen oder umfasst die Möglichkeit, bei beiden beteiligten Gesellschaften auf die Abhaltung einer Hauptversammlung verzichten zu können, auch die Möglichkeit des Verzichtes, die Hauptversammlung mit den Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu befassen.
Im konkreten Fall steht eine Importverschmelzung zur Debatte, wobei die 100%-ige italienische Tochtergesellschaft (S.p.a.) auf deren Mutter-AG in Österreich verschmolzen werden soll.
Im Vorfeld haben beide Alleinaktionäre, also die Mutter-AG und deren Alleinaktionärin, bereits erklärt, auf die Abhaltung einer Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, zu verzichten. Die Verzichtsmöglichkeit bei der österreichischen übernehmenden Gesellschaft ergibt sich aus § 231 Abs 1 Z 1 AktG, nachdem sie Alleinaktionärin der übertragenden (italienischen) Tochtergesellschaft ist. Die Zulässigkeit des Verzichts bei der übertragenden Gesellschaft nach italienischem Recht wurde geprüft und ist ebenfalls gegeben.
Ich denke, dass die Antwort auf die angesprochene Frage eindeutig ist:
Es ist ein Recht der Hauptversammlung, sich die Bestätigung der Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gem § 9 Abs 1 EU-VerschG vorzubehalten. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich geregelten Vorbehalt zum Verschmelzungsbeschluss, der rechtstechnisch als aufschiebende Bedingung der späteren gesonderten Beschlussfassung über die Mitbestimmungsmodalitäten zu verstehen ist. Nach dem Wortlaut und aus Rechtssicherheitsüberlegungen muss der Vorbehalt zugleich - also in derselben Gesellschafterversammlung - wie die Genehmigung des Verschmelzungsplans beschlossen werden (Wenger in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen § 9 Rz 10a).
Das kann nur so verstanden werden, dass dieser Bestätigungsbeschluss über die Modalitäten, wenn der Vorbehalt genützt wird, Bestandteil des Verschmelzungsbeschlusses ist (Wenger aaO Rz 10c).
Daraus folgt aber zwingend, dass überhaupt eine Gesellschafterversammlung stattfindet, die über diesen Vorbehalt beschließt. Wenn die konkreten Gesellschafter auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Verschmelzungsplans verzichten, begeben sie sich damit auch der Möglichkeit, über einen solchen Vorbehalt Beschluss zu fassen. Mit dem Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung verzichten sie daher auch auf die Fassung eines Vorbehaltsbeschlusses. Das ist natürlich ohne weiteres zulässig, weil § 9 Abs 1 EU-VerschG ausdrücklich eine "Kann-Bestimmung" ist und kein Gesellschafter zu seinem Glück gezwungen werden muss, davon auch Gebrauch zu machen.
Die Richtigkeit dieses Ansatzes zeigt sich auch dann, wenn man sich das Alternativszenario überlegt:
Die Gesellschafter verzichten auf eine Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Verschmelzungsplans und würden in einer nur wegen § 9 Abs 1 EU-VerschG abgehaltenen Versammlung lediglich den Beschluss fassen, dass sie von der Möglichkeit, die Verschmelzung von der Bestätigung über die Modalitäten abhängig machen zu können, keinen Gebrauch machen. Es wäre sinnentleerter Formalismus, das zu verlangen.
Zu diesem Fragenkreis verweise ich auch noch auf meinem Beitrag vom 9. Februar 2011.
19. Juli 2012
Notgeschäftsführer gibt’s nicht für jeden ...
Im Firmenbuch ist die S** Leasing GmbH eingetragen. Deren Alleingesellschafter ist Alois V** mit einem zur Hälfte einbezahlten Stammkapital von € 35.000. Einziger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Harald S**.
Mit dem am 8.6.2012 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag begehrt der Geschäftsführer Harald S** die Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG für die Gesellschaft.
Dazu bringt er vor, dass er mit dem Alleingesellschafter eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen habe, gemäß derer Alois V** als Treuhänder für ihn den Geschäftsanteil an der (damals) neu zu gründenden Gesellschaft übernommen habe. Alois V** habe als Alleingesellschafter mit Errichtungserklärung vom ** die genannte GmbH gegründet.
Er habe nun gegenüber Alois V** die Treuhandvereinbarung aufgekündigt; Alois V** habe die Unterfertigung eines Abtretungsvertrages und eines Gesellschafterbeschlusses verweigert, worauf er seine Ansprüche klagsweise durchgesetzt habe. Mit Vesäumungsurteil vom 11.5.2012 sei Alois V** verpflichtet worden, den Abtretungsvertrag und den Gesellschafterbeschluss zu unterfertigen. Darauf habe Alois V** noch nicht reagiert, das Versäumungsurteil sei auch noch nicht rechtskräftig.
Er könne derzeit als Geschäftsführer aufgrund seiner zunehmend umfangreichen unternehmerischen Tätigkeiten die ihn treffenden Geschäftsführerpflichten nicht weiter ordnungsgemäß erfüllen, wodurch er sich einem nicht kalkulierbaren Haftungsrisiko gegenüber der Gesellschaft aussetze. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die Gesellschaft selbst dadurch Schaden nehme. Mangels Gesellschafterstellung könne er seine Abbestellung und die Neubestellung eines Geschäftsführers nicht erwirken. Das Desinteresse des Alois V**, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, sei durch das Versäumungsurteil klar belegt.
Er habe sich mit Frau L** W** über die Geschäftsführung der GmbH geeinigt, weshalb diese zur Notgeschäftsführerin bestellt werden möge.
Schon die Sachverhaltsschilderung zeigt die Abenteuerlichkeit des Ansinnens. Der Antrag war zurückzuweisen.
Der Antragsteller will offenkundig die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung seiner Person als Geschäftsführer und die Neubestellung eines/einer Dritten zum Geschäftsführer klagsweise durchsetzen und hat diesbezüglich schon ein Versäumungsurteil gegen den Alleingesellschafter erwirkt, der für ihn als Treuhänder agiert.
Ganz offensichtlich geht der Antragsteller davon aus, dass er nur auf diese Weise seiner Geschäftsführerfunktion entbunden werden kann. Er kann (vielleicht zu seiner Beruhigung) auf § 16a Abs 2 GmbHG verwiesen werden (auch wenn das für die Frage der Bestellung eines Notgeschäftsführers keine Relevanz hat).
Grundvoraussetzung für die Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG ist das Vorliegen eines Vertretungsmangels; dieser liegt dann vor, wenn "die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen". Im konkreten Fall ist der Antragsteller nach wie vor selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und als solcher auch im Firmenbuch eingetragen. Er wünscht zwar offenkundig seine Abberufung durch die Generalversammlung (bzw. durch Beschluss des Alleingesellschafters), welche allerdings noch nicht erfolgt ist.
Den "Vertretungsnotstand" meint er darin zu erkennen, dass er aufgrund seiner zunehmend umfangreichen unternehmerischen Tätigkeiten die ihn treffenden Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könne.
Zwar reicht grundsätzlich auch das "faktische Fehlen" eines Geschäftsführers für einen Vertretungsmangel iSd § 15a GmbHG aus, was jedoch erfordern würde, dass der Geschäftsführer aus faktischen oder rechtlichen Gründen an der Vertretung der Gesellschaft gehindert ist oder aber die Amtstätigkeit verweigert (Koppensteiner/Rüffler GmbHG § 15a Rz 3; GesRZ 1985, 100).
Von einer Verhinderung aufgrund faktischer Umstände kann hier keine Rede sein, schon allein deshalb. weil der Geschäftsführer ohnehin faktisch tätig ist, was die Klagsführung und die konkrete Antragstellung belegen.
Rechtliche Gründe und daraus resultierende Handlungsverbote (zB aufgrund von Interessenkollisionen) für den Antragsteller werden nicht einmal behauptet.
Schließlich ist die GmbH auch nicht durch eine Amtsverweigerung des Geschäftsführers lahmgelegt, auch wenn der Antragsteller offensichtlich nicht mehr Geschäftsführer sein will. Eine solche Weigerung würde nach hA einen Vertretungsmangel nur dann verwirklichen, wenn sie sich auf die gesamte Vertretung der GmbH beziehen würde. Das ist hier nicht der Fall.
Selbst dann wäre aber für den Antragsteller nichts gewonnen, da ihm in jedem Fall die Antragslegitimation fehlen würde. Er kann sich nämlich nicht weigern, jegliche Vertretungstätigkeit für die GmbH auszuüben und gleichzeitig Anträge auf Beseitigung dieses von ihm selbst herbeigeführten Vertretungsnotstandes stellen. Sollte er seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklären, könnte er das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis gem § 17 Abs 2 GmbHG selbst zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden, an der Antragslegitimation für die Bestellung eines Notgeschäftsführers würde es ihm dann als ehemaligem Organmitglied ebenfalls mangeln.
Neben den fehlenden materiellen Voraussetzungen für die Notgeschäftsführerbestellung liegt also im Ergebnis auch kein Antrag eines legitimierten Beteiligten vor, weshalb dieser zurückzuweisen war.
18. Juli 2012
Amtswegige Löschung der inländischen Zweigniederlassung einer (deutschen) UG (haftungsbeschränkt) nach deren Löschung im deutschen Handelsregister
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck ist unter FN ** die inländische Zweigniederlassung der MC D** UG (haftungsbeschränkt) mit dem Standort in S** eingetragen. Die ausländische (Haupt)Gesellschaft ist zu HRB ** im Handelsregister des Amtsgerichts München mit dem Sitz in G** registriert (gewesen).
Eine Sachbearbeiterin der Stadt G** hat dem Firmenbuchgericht mitgeteilt, dass beim Gewerbeamt der Stadt G** die MC D** UG (haftungsbeschränkt) als unselbständige Zweigstelle angemeldet worden sei. Der Geschäftsführer habe dazu einen Handelsregisterauszug des Landesgerichtes Innsbruck vorgelegt, wonach die Firma in Österreich eingetragen sei. Eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass in Innsbruck nur eine Zweigniederlassung registriert sei, währenddem die Gesellschaft in München zum 9.12.2011 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei.
Es wurde um Prüfung der Frage ersucht, ob die Gewerbeanmeldung in G** zulässig oder ob die Firma abzumelden sei.
Aus einem aktuellen Registerauszug des Amtsgerichts München zu HRB ** ergibt sich, dass die MC D** UG (haftungsbeschränkt) wegen Vermögenslosigkeit am 9.12.2011 gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht worden ist.
Auf Basis dieses Vorbringens und dieser Unterlagen wurde der Geschäftsführer mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes davon verständigt, dass auf Grund der Löschung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister die Löschung der Gesellschaft und ihrer Zweigniederlassung gemäß § 10 Abs 2 FBG beabsichtigt sei und im Falle einer Nichtäußerung binnen 14 Tagen angenommen werde, dass der amtswegigen Löschung keine Einwendungen entgegenstehen.
Der Geschäftsführer der MC D** UG (haftungsbeschränkt) erhob daraufhin „Einspruch“ gegen die Löschung der Gesellschaft und begründete dies damit, dass die Niederlassung Österreich nach der erfolgten Löschung der Mutter in G** als rechtlich selbständige Firma weitergeführt werde, was nach der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2012 zulässig sei, da es sich bei Zweigniederlassungen um rechtlich selbständige eingetragene Unternehmen handle.
Diese Argumentation geht ins Leere, weshalb die amtswegige Löschung der ausländischen Gesellschaft samt ihrer Zweigniederlassung verfügt wurde, und zwar aufgrund folgender rechtlicher Überlegungen:
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet (SZ 72/121); ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaates (SZ 2004/65). Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht (SZ 68/181) und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich; es entscheidet über die mit der Auflösung, Abwicklung und Beendigung der Gesellschaft zusammenhängenden Fragen. Dazu gehören die Gründe, die zur Auflösung führen, sowie die damit zusammenhängenden Wirkungen (SZ 60/192; 1 Ob 537/89; Kalss/Adensamer in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 4. Abschnitt, Das österreichische Gesellschaftsrecht, 666 mwN). Da die Gesellschaft deutschem Recht unterliegt, bestimmt sich nach diesem, ob die Gesellschaft erloschen ist und welche im Inland anzuerkennenden Rechtsfolgen dies hat.
Die Eintragung der amtswegigen Löschung im deutschen Register hat bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufgehört und die Vertretungsbefugnisse der Organe geendet haben. Die Tatsache der Löschung wird vom Geschäftsführer in seinem „Einspruch“ auch ausdrücklich zugestanden.
Nach § 12 UGB und den kapitalgesellschaftsrechtlichen Spezialbestimmungen § 107 GmbHG und § 254 AktG sind ausländische Rechtsträger bzw GmbH, zu denen die UG (haftungsbeschränkt) deutschen Rechts zählt, mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland verpflichtet, bestehende inländische Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Diese Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn die (Schein-)Auslandsgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert (SZ 72/121; Kalss/Adensamer aaO § 671 f). Die Eintragung im Firmenbuch ist auch in letzterem Fall nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist (EuGH 5. 11. 2002, Rs C-208/00 [Überseering]). Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (SZ 68/181; SZ 47/139; Schenk in Straube, HGB § 13 Rz 4 mwN; Kalss/Adensamer aaO 672 mwN).
Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen (§ 10 Abs 2 FBG). Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung (nunmehr) fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 20 mwN). Die Löschung nach § 10 Abs 2 FBG ist auch bei nachträglicher Unrichtigkeit möglich (Kodek aaO FBG § 10 Rz 22).
Es ist auch herrschende Auffassung in der Lehre, dass der gemäß § 12 Abs 1 UGB (§ 13 Abs 1 HGB) eingetragene ausländische Rechtsträger mit einer Zweigniederlassung im Inland bzw die gemäß § 107 Abs 1 GmbHG oder § 254 Abs 1 AktG eingetragene ausländische Gesellschaft im Firmenbuch gemäß § 10 Abs 2 FBG gelöscht werden kann, wenn diese in ihrem Heimatstaat nicht mehr bestehen (Kodek aaO FBG § 10 Rz 22; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG §§ 107, 112-114, Rz 26; vgl Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser, AktG § 254 Rz 5). Ist demnach die rechtliche Existenz (Rechtspersönlichkeit) des eingetragenen Rechtsträgers erloschen, so gibt es eben keinen Rechtsträger mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland mehr (insbesondere gerade dann, wenn die ausländische Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wirksam gegründet worden ist und ausschließlich im Inland domiziliert), womit eine wesentliche Voraussetzung der Eintragung weggefallen ist. Die Löschung ist im Interesse des Rechtsverkehrs geboten, der bei einem Aufrechterhalten der Eintragung über das Bestehen des eingetragenen Rechtsträgers getäuscht werden könnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs 2 FBG sind gegeben.
Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers gemäß § 10 Abs 2 FBG ist bloß deklarativ, setzt sie doch voraus, dass der Rechtsträger seine Rechtspersönlichkeit verloren hat; sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei. Im Hinblick darauf, dass die Löschung den Nichtbestand des Rechtsträgers nicht erst herbeiführt, greift sie auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Die Zweigniederlassung selbst hat keine Rechtspersönlichkeit. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist demnach eine Aufrechterhaltung der Eintragung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten. Im Gegenteil: Die Eintragung könnte den Rechtsverkehr über die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft in die Irre führen.
Schließlich setzt die Löschung der in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft auch nicht das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs 3 BAO voraus. Die Löschungssperre nach dieser Gesetzesstelle bezweckt vor allem, dass bis zur Beendigung des Abgabeverfahrens taugliche vertretungsberechtigte Organe der in Auflösung begriffenen Körperschaft zur Verfügung stehen, weil ansonsten die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der bereits gelöschten Körperschaft mitunter nicht durchgesetzt werden kann (Stoll, BAO 1709). Dieser Zweck ist aber nicht erreichbar, weil die Vertretungsbefugnis der Organe schon mit der rechtswirksamen Beendigung der Gesellschaft im Heimatstaat erlosch. Eine Einbeziehung des Finanzamtes und der Interessensvertretung wie im Löschungsverfahren gemäß § 40 FBG ist daher in dieser Konstellation nicht erforderlich (dazu ausführlich OGH 6 Ob 146/06 y; zuletzt auch OGH 6 Ob 224/11 a).
Zum Einwand des Geschäftsführers und seiner europarechtlichen Argumentation:
Bei der RL 2012/17/EU handelt es sich um eine Richtlinie. Diese ist gemäß Art. 288 AEUV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Eine Richtlinie ist also nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb eines bestimmten Zeitraums in den jeweiligen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Bei der RL 2012/17/EU endet die Umsetzungsfrist am 7.Juli 2014. Erst ab diesem Zeitpunkt könnte die Richtlinie – bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen – unmittelbar angewendet werden.
Die allfällige Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit ist aber ohnehin irrelevant, weil die in der Äußerung formulierte Behauptung, die RL 2012/17/EU regle, dass eine Zweigniederlassung trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Register weiter bestehen könne, weil es sich um rechtlich selbständige eingetragene Unternehmen handle, die Rechtslage verkennt.
Die Angriffsrichtung der RL 2012/17/EU ist genau entgegengesetzt. In den Erwägungsgründen wird zwar in Abs 2 ausgeführt, dass die Register rechtlich nicht zum Austausch von Daten über ausländische Zweigniederlassungen verpflichtet sind und dies zu Rechtsunsicherheit für Dritte führt, da „Zweigniederlassungen trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Register weiterbestehen können“.
Genau diese Unsicherheit will die Richtlinie 2012/17/EU aber beseitigen!
Die Erwägungsgründe halten nämlich in Abs 15 ausdrücklich fest, dass es ermöglicht werden sollte, eine klare Verbindung zwischen dem Register einer Gesellschaft und den Registern ihrer Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten herzustellen, und zwar durch den Austausch von Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, sofern dies in dem Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft Rechtswirkungen auslöst. Auch wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben sollte, welche Verfahren sie in Bezug auf die in ihrem Gebiet eingetragenen Zweigniederlassungen anwenden, sollten sie doch zumindest sicherstellen, dass die Zweigniederlassungen einer aufgelösten Gesellschaft ohne unangemessene Verzögerung und gegebenenfalls nach dem Liquidationsverfahren der betreffenden Zweigniederlassung aus dem Register gelöscht werden.
Die amtswegige Löschung der UG (haftungsbeschränkt) im Register des Amtsgerichts München führte zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Intention der Richtlinie ist es nun geradezu, dass diese Löschung zu einer unmittelbaren Information des Registergerichtes der Zweigniederlassung führt, um auch im Staat der Zweigniederlassung die Löschung dieser Gesellschaft zwecks Herstellung der Rechtssicherheit für Dritte herbeizuführen. Damit soll ja gerade verhindert werden, dass das Register der Zweigniederlassung erst über Umwege – hier: durch Mitteilung der Gewerbebehörde der Stadt G** – von einer erfolgten Löschung der Hauptgesellschaft erfährt.
Eine Sachbearbeiterin der Stadt G** hat dem Firmenbuchgericht mitgeteilt, dass beim Gewerbeamt der Stadt G** die MC D** UG (haftungsbeschränkt) als unselbständige Zweigstelle angemeldet worden sei. Der Geschäftsführer habe dazu einen Handelsregisterauszug des Landesgerichtes Innsbruck vorgelegt, wonach die Firma in Österreich eingetragen sei. Eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass in Innsbruck nur eine Zweigniederlassung registriert sei, währenddem die Gesellschaft in München zum 9.12.2011 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei.
Es wurde um Prüfung der Frage ersucht, ob die Gewerbeanmeldung in G** zulässig oder ob die Firma abzumelden sei.
Aus einem aktuellen Registerauszug des Amtsgerichts München zu HRB ** ergibt sich, dass die MC D** UG (haftungsbeschränkt) wegen Vermögenslosigkeit am 9.12.2011 gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht worden ist.
Auf Basis dieses Vorbringens und dieser Unterlagen wurde der Geschäftsführer mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes davon verständigt, dass auf Grund der Löschung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister die Löschung der Gesellschaft und ihrer Zweigniederlassung gemäß § 10 Abs 2 FBG beabsichtigt sei und im Falle einer Nichtäußerung binnen 14 Tagen angenommen werde, dass der amtswegigen Löschung keine Einwendungen entgegenstehen.
Der Geschäftsführer der MC D** UG (haftungsbeschränkt) erhob daraufhin „Einspruch“ gegen die Löschung der Gesellschaft und begründete dies damit, dass die Niederlassung Österreich nach der erfolgten Löschung der Mutter in G** als rechtlich selbständige Firma weitergeführt werde, was nach der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2012 zulässig sei, da es sich bei Zweigniederlassungen um rechtlich selbständige eingetragene Unternehmen handle.
Diese Argumentation geht ins Leere, weshalb die amtswegige Löschung der ausländischen Gesellschaft samt ihrer Zweigniederlassung verfügt wurde, und zwar aufgrund folgender rechtlicher Überlegungen:
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet (SZ 72/121); ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaates (SZ 2004/65). Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht (SZ 68/181) und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich; es entscheidet über die mit der Auflösung, Abwicklung und Beendigung der Gesellschaft zusammenhängenden Fragen. Dazu gehören die Gründe, die zur Auflösung führen, sowie die damit zusammenhängenden Wirkungen (SZ 60/192; 1 Ob 537/89; Kalss/Adensamer in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 4. Abschnitt, Das österreichische Gesellschaftsrecht, 666 mwN). Da die Gesellschaft deutschem Recht unterliegt, bestimmt sich nach diesem, ob die Gesellschaft erloschen ist und welche im Inland anzuerkennenden Rechtsfolgen dies hat.
Die Eintragung der amtswegigen Löschung im deutschen Register hat bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufgehört und die Vertretungsbefugnisse der Organe geendet haben. Die Tatsache der Löschung wird vom Geschäftsführer in seinem „Einspruch“ auch ausdrücklich zugestanden.
Nach § 12 UGB und den kapitalgesellschaftsrechtlichen Spezialbestimmungen § 107 GmbHG und § 254 AktG sind ausländische Rechtsträger bzw GmbH, zu denen die UG (haftungsbeschränkt) deutschen Rechts zählt, mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland verpflichtet, bestehende inländische Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Diese Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn die (Schein-)Auslandsgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert (SZ 72/121; Kalss/Adensamer aaO § 671 f). Die Eintragung im Firmenbuch ist auch in letzterem Fall nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist (EuGH 5. 11. 2002, Rs C-208/00 [Überseering]). Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (SZ 68/181; SZ 47/139; Schenk in Straube, HGB § 13 Rz 4 mwN; Kalss/Adensamer aaO 672 mwN).
Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen (§ 10 Abs 2 FBG). Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung (nunmehr) fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 20 mwN). Die Löschung nach § 10 Abs 2 FBG ist auch bei nachträglicher Unrichtigkeit möglich (Kodek aaO FBG § 10 Rz 22).
Es ist auch herrschende Auffassung in der Lehre, dass der gemäß § 12 Abs 1 UGB (§ 13 Abs 1 HGB) eingetragene ausländische Rechtsträger mit einer Zweigniederlassung im Inland bzw die gemäß § 107 Abs 1 GmbHG oder § 254 Abs 1 AktG eingetragene ausländische Gesellschaft im Firmenbuch gemäß § 10 Abs 2 FBG gelöscht werden kann, wenn diese in ihrem Heimatstaat nicht mehr bestehen (Kodek aaO FBG § 10 Rz 22; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG §§ 107, 112-114, Rz 26; vgl Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser, AktG § 254 Rz 5). Ist demnach die rechtliche Existenz (Rechtspersönlichkeit) des eingetragenen Rechtsträgers erloschen, so gibt es eben keinen Rechtsträger mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland mehr (insbesondere gerade dann, wenn die ausländische Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wirksam gegründet worden ist und ausschließlich im Inland domiziliert), womit eine wesentliche Voraussetzung der Eintragung weggefallen ist. Die Löschung ist im Interesse des Rechtsverkehrs geboten, der bei einem Aufrechterhalten der Eintragung über das Bestehen des eingetragenen Rechtsträgers getäuscht werden könnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs 2 FBG sind gegeben.
Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers gemäß § 10 Abs 2 FBG ist bloß deklarativ, setzt sie doch voraus, dass der Rechtsträger seine Rechtspersönlichkeit verloren hat; sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei. Im Hinblick darauf, dass die Löschung den Nichtbestand des Rechtsträgers nicht erst herbeiführt, greift sie auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Die Zweigniederlassung selbst hat keine Rechtspersönlichkeit. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist demnach eine Aufrechterhaltung der Eintragung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten. Im Gegenteil: Die Eintragung könnte den Rechtsverkehr über die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft in die Irre führen.
Schließlich setzt die Löschung der in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft auch nicht das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 Abs 3 BAO voraus. Die Löschungssperre nach dieser Gesetzesstelle bezweckt vor allem, dass bis zur Beendigung des Abgabeverfahrens taugliche vertretungsberechtigte Organe der in Auflösung begriffenen Körperschaft zur Verfügung stehen, weil ansonsten die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der bereits gelöschten Körperschaft mitunter nicht durchgesetzt werden kann (Stoll, BAO 1709). Dieser Zweck ist aber nicht erreichbar, weil die Vertretungsbefugnis der Organe schon mit der rechtswirksamen Beendigung der Gesellschaft im Heimatstaat erlosch. Eine Einbeziehung des Finanzamtes und der Interessensvertretung wie im Löschungsverfahren gemäß § 40 FBG ist daher in dieser Konstellation nicht erforderlich (dazu ausführlich OGH 6 Ob 146/06 y; zuletzt auch OGH 6 Ob 224/11 a).
Zum Einwand des Geschäftsführers und seiner europarechtlichen Argumentation:
Bei der RL 2012/17/EU handelt es sich um eine Richtlinie. Diese ist gemäß Art. 288 AEUV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Eine Richtlinie ist also nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb eines bestimmten Zeitraums in den jeweiligen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Bei der RL 2012/17/EU endet die Umsetzungsfrist am 7.Juli 2014. Erst ab diesem Zeitpunkt könnte die Richtlinie – bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen – unmittelbar angewendet werden.
Die allfällige Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit ist aber ohnehin irrelevant, weil die in der Äußerung formulierte Behauptung, die RL 2012/17/EU regle, dass eine Zweigniederlassung trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Register weiter bestehen könne, weil es sich um rechtlich selbständige eingetragene Unternehmen handle, die Rechtslage verkennt.
Die Angriffsrichtung der RL 2012/17/EU ist genau entgegengesetzt. In den Erwägungsgründen wird zwar in Abs 2 ausgeführt, dass die Register rechtlich nicht zum Austausch von Daten über ausländische Zweigniederlassungen verpflichtet sind und dies zu Rechtsunsicherheit für Dritte führt, da „Zweigniederlassungen trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Register weiterbestehen können“.
Genau diese Unsicherheit will die Richtlinie 2012/17/EU aber beseitigen!
Die Erwägungsgründe halten nämlich in Abs 15 ausdrücklich fest, dass es ermöglicht werden sollte, eine klare Verbindung zwischen dem Register einer Gesellschaft und den Registern ihrer Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten herzustellen, und zwar durch den Austausch von Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, sofern dies in dem Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft Rechtswirkungen auslöst. Auch wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben sollte, welche Verfahren sie in Bezug auf die in ihrem Gebiet eingetragenen Zweigniederlassungen anwenden, sollten sie doch zumindest sicherstellen, dass die Zweigniederlassungen einer aufgelösten Gesellschaft ohne unangemessene Verzögerung und gegebenenfalls nach dem Liquidationsverfahren der betreffenden Zweigniederlassung aus dem Register gelöscht werden.
Die amtswegige Löschung der UG (haftungsbeschränkt) im Register des Amtsgerichts München führte zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Intention der Richtlinie ist es nun geradezu, dass diese Löschung zu einer unmittelbaren Information des Registergerichtes der Zweigniederlassung führt, um auch im Staat der Zweigniederlassung die Löschung dieser Gesellschaft zwecks Herstellung der Rechtssicherheit für Dritte herbeizuführen. Damit soll ja gerade verhindert werden, dass das Register der Zweigniederlassung erst über Umwege – hier: durch Mitteilung der Gewerbebehörde der Stadt G** – von einer erfolgten Löschung der Hauptgesellschaft erfährt.
Abonnieren
Posts (Atom)