tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post1352934699875250541..comments2022-04-03T19:30:47.901+02:00Comments on iusmapsBLOG: Beabsichtigte Verschmelzung - Abweisung des EintragungsantragsAnonymoushttp://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-64324565613724131852011-06-21T10:15:42.668+02:002011-06-21T10:15:42.668+02:00Die Frage des Kommentators J. Stephan habe ich in ...Die Frage des Kommentators J. Stephan habe ich in einem eigenen Blogbeitrag am 26.05.2009 beantwortet.Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/09145802576813119357noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-1050090206478748872.post-19704688879743650972009-03-09T14:17:00.000+01:002009-03-09T14:17:00.000+01:00Ihre Veröffentlichungen zur Abweisung eines Eintra...Ihre Veröffentlichungen zur Abweisung eines Eintragungsantrags auf Exportverschmelzung sind außerordentlich interessant. Die Abweisung ist im vorliegenden Fall auch aus meiner Sicht zu Recht erfolgt. Ich habe allerdings drei Anmerkungen und würde mich über Ihre Meinung hierzu freuen:<BR/><BR/> Ich frage mich, warum bei der Exportverschmelzung nach Deutschland die Hinweise gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 3 EU-VerschG Ausführungen zur Gläubigerrechten nach § 226 AktG enthalten sollen. Für die Gläubiger der österreichischen Gesellschaft dürfte hier doch der vorgeschaltete Gläubigerschutz gemäß § 13 EU-VerschG und für Gläubiger der deutschen Gesellschaft der nachgelagerte Gläubigerschutz nach deutschem Recht gemäß § 22 dUmwG und nicht § 226 öAktG einschlägig sein?<BR/><BR/>In Bezug auf die hier fehlenden Angaben zur Höhe des gebundenen Kapitals im Verschmelzungsbericht gemäß § 6 Abs. 2 EU-VerschG würde mich noch interessieren, welche Konsequenzen Sie bei einem "kapitalentsperrenden Effekt" ziehen würden. Erachten Sie bei der Exportverschmelzung § 13 EU-VerschG, insbesondere die diesbezügliche Erleichterung in § 13 Abs. 1 S. 3 EU-VerschG, als ausreichende Gläubigerschutzmaßnahme oder würden Sie wie bei Inlandsverschmelzungen weitere Maßnahmen, etwa eine vorherige Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft oder eine Verpflichtung im Verschmelzungsplan zur Bildung einer Rücklage gemäß § 229 Abs. 2 Ziff. 4 UGB fordern?<BR/><BR/>Schließlich noch eine letzte Anmerkung: Im vorliegenden Verfahren spielte auch der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger gemäß § 13 i.V.m. 14 EU-VerschG eine Rolle. Im deutschen Schrifttum wird die Vereinbarkeit von § 122j dUmwG, der § 13 EU-VerschG ähnelt, mit Art. 43, 48 EGV sowie Art. 4 IntVerschRL in Frage gestellt und heftig diskutiert. Hauptangriffspunkt sind die Vorverlagerung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung sowie die Tatsache, dass die Sicherstellung der Gläubiger zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Verschmelzung erhoben wird. Im österreichischen Schrifttum wird diese Frage hingegen kaum angesprochen, dies womöglich auch vor dem Hintergrund, dass eine falsche Erklärung der Geschäftsführer über die Sicherheitsleistung anders als nach § 314 dUmwG nicht unter Strafe gestellt wird. Angesichts der gleichwohl bestehenden europarechtlichen Bedenken gegen §§ 13, 14 Abs. 2 EU-VerschG halte ich es jedenfalls für begrüßenswert, dass Sie an die Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 9 EU-VerschG keine übertrieben Anforderungen stellen und für die Prüfung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG ausreichen ließen. Denn hier könnte man ja auch auf die Idee kommen, von Amts wegen zu prüfen, ob noch weitere Gläubiger vorhanden sind, die einen Anspruch nach § 13 Abs. 1 EU-VerschG haben könnten.<BR/><BR/><BR/>Beste Grüße,<BR/>J. StephanAnonymousnoreply@blogger.com