30. Januar 2007

Anwendungsbereich des UGB

Der Anwendungsbereich des UGB ist trotz der gesetzlichen Intention zur Schaffung eines einheitlichen Unternehmerbegriffs ein wenig zersplittert geblieben. Dieser Umstand ist in erster Linie auf die Aufrechterhaltung einer gewissen Sonderstellung der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirte zurückzuführen.

Die Grundeinteilung des Unternehmers im Sinne des UGB ist nach den §§ 1 – 3 UGB vorzunehmen, und zwar als …

  • Betrieb eines Unternehmens (§ 1)
  • Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2)
  • Unternehmer kraft Eintragung (§ 3)

Für die weitere Prüfung des Anwendungsbereiches ist beim Betrieb eines Unternehmens zu unterscheiden zwischen

  • Freiberuflern und Land-/Forstwirten
  • unternehmerisch tätiger OG / KG
  • allen sonstigen Betreibern eines Unternehmens

Welche der Bücher auf diese "jeweiligen Unternehmer" anzuwenden sind, sehen Sie auf www.iusmaps.at bei den Maps zum UGB unter dem Link ‚UGB-Anwendungsbereich’.

29. Januar 2007

Unternehmensübergang - § 38, 39 UGB

Das UGB regelt den Unternehmensübergang neu. Das bisherige System der §§ 25 bis 28 HGB wird aufgehoben, womit insbesondere das Kriterium 'Firmenfortführung' nicht mehr relevant ist.

Die Neuregelung geht von folgendem Grundsatz aus:

Sofern nichts anderes zwischen den Beteiligten vereinbart ist, führt der Unternehmensübergang dazu, dass der Erwerber die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse samt den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten des Veräußerers übernimmt.

Für den Anwendungsbereich der Neuregelung der §§ 38 und 39 UGB gilt kurz zusammengefasst Folgendes:

  • Der Unternehmenserwerb muss unter Lebenden in Einzelrechtsnachfolge zwecks Fortführung des Unternehmens erfolgen.
  • Erfasst werden alle Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind, samt allen bis zum Übergangszeitpunkt entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten; bestellte Sicherheiten bleiben aufrecht.
  • Es kommt zum Übergang dieser Rechtsverhältnisse, es sei denn,
    • der Erwerb erfolgt im Rahmen eines Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
    • die Parteien vereinbaren etwas anderes oder
    • es erfolgt ein Widerspruch des Dritten (Vertragspartners) oder des Bestellers einer Sicherheit für ein davon betroffenes Rechtsverhältnis.
  • Das Verfahren zur Erhebung eines solchen Widerspruchs verlangt hohe Aufmerksamkeit der beteiligten Vertragspartner, insbesondere ist auf ordnungsgemäße Verständigung mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht und entsprechender Dokumentation zu achten.

Die Frage der Erwerberhaftung und Nachhaftung des Veräußerers wird in § 39 UGB geregelt. Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind grundsätzlich mit dieser (Nach)Haftung konfrontiert, wobei die Haftung des Veräußerers generell auf innerhalb von fünf Jahren nach Unternehmensübergang fällig werdende Forderungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits begründet waren, begrenzt wird und die Haftung des Erwerbers abbedungen werden kann, wenn entsprechende Bekanntmachungen erfolgen.

Näheres dazu unter www.iusmaps.at im entsprechenden Map zum UGB.

28. Januar 2007

Angaben auf Geschäftspapieren - § 14 UGB

§ 14 UGB bringt Neuerungen hinsichtlich der verpflichtenden Angaben auf Geschäftspapieren und Bestellscheinen. Im Wesentlichen übernimmt die neue Bestimmung die Regelungen des bisherigen § 14 HGB. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Verpflichtung nunmehr jeden registrierten Unternehmer trifft, insbesondere also auch alle eingetragenen Unternehmer.
Dazu kommt, dass die Bestimmungen des Ersten Buches auch alle Unternehmer trifft, die gemäß § 8 UGB zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall registriert sind oder nicht (deklarative Wirkung der Firmenbucheintragung).
Damit ist etwa ein Einzelunternehmer, der die Rechnungslegungsgrenzen des § 189 UGB überschreitet (zu den Grenzen siehe meine Ausführungen zum 3. Buch - Rechnungslegung), am Maßstab des § 14 UGB zu messen, auch wenn er sich - trotz gesetzlicher Verpflichtung - nicht im Firmenbuch eingetragen hat.

Welche konkreten Angaben ein Unternehmer auf seinen geschäftlichen Erklärungen und auf seinen Webseiten anzubringen hat, erfahren Sie auf www.iusmaps.at unter 'UGB - § 14 UGB'.